§ 27 InsO. Eröffnungsbeschluß

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Juli 2007][1. Januar 1999]
§ 27. Eröffnungsbeschluß § 27. Eröffnungsbeschluß
(1) [1] Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter. [2] Die §§ 270, 313 Abs. 1 bleiben unberührt. (1) [1] Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter. [2] Die §§ 270, 313 Abs. 1 bleiben unberührt.
(2) Der Eröffnungsbeschluß enthält: (2) Der Eröffnungsbeschluß enthält:
1. Firma oder Namen und Vornamen, Geburtsjahr, Registergericht und Registernummer, unter der der Schuldner in das Handelsregister eingetragen ist, Geschäftszweig oder Beschäftigung, gewerbliche Niederlassung oder Wohnung des Schuldners; 1. Firma oder Namen und Vornamen, Geschäftszweig oder Beschäftigung, gewerbliche Niederlassung oder Wohnung des Schuldners;
2. Namen und Anschrift des Insolvenzverwalters; 2. Namen und Anschrift des Insolvenzverwalters;
3. die Stunde der Eröffnung; 3. die Stunde der Eröffnung.
4. einen Hinweis, ob der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat.
(3) Ist die Stunde der Eröffnung nicht angegeben, so gilt als Zeitpunkt der Eröffnung die Mittagsstunde des Tages, an dem der Beschluß erlassen worden ist. (3) Ist die Stunde der Eröffnung nicht angegeben, so gilt als Zeitpunkt der Eröffnung die Mittagsstunde des Tages, an dem der Beschluß erlassen worden ist.
[1. Januar 1999–1. Juli 2007]
1§ 27. Eröffnungsbeschluß.
(1) [1] Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter. [2] Die §§ 270, 313 Abs. 1 bleiben unberührt.
(2) Der Eröffnungsbeschluß enthält:
  • 1. Firma oder Namen und Vornamen, Geschäftszweig oder Beschäftigung, gewerbliche Niederlassung oder Wohnung des Schuldners;
  • 2. Namen und Anschrift des Insolvenzverwalters;
  • 3. die Stunde der Eröffnung.
(3) Ist die Stunde der Eröffnung nicht angegeben, so gilt als Zeitpunkt der Eröffnung die Mittagsstunde des Tages, an dem der Beschluß erlassen worden ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.