§ 281 InsO. Unterrichtung der Gläubiger

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 1999]
1§ 281. Unterrichtung der Gläubiger.
(1) [1] Das Verzeichnis der Massegegenstände, das Gläubigerverzeichnis und die Vermögensübersicht (§§ 151 bis 153) hat der Schuldner zu erstellen. [2] Der Sachwalter hat die Verzeichnisse und die Vermögensübersicht zu prüfen und jeweils schriftlich zu erklären, ob nach dem Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind.
(2) [1] Im Berichtstermin hat der Schuldner den Bericht zu erstatten. [2] Der Sachwalter hat zu dem Bericht Stellung zu nehmen.
(3) [1] Zur Rechnungslegung (§§ 66, 155) ist der Schuldner verpflichtet. [2] Für die Schlußrechnung des Schuldners gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.

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