§ 282 InsO. Verwertung von Sicherungsgut
Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 1999]
1§ 282. Verwertung von Sicherungsgut.
(1) [1] Das Recht des Insolvenzverwalters zur Verwertung von Gegenständen, an denen Absonderungsrechte bestehen, steht dem Schuldner zu. [2] Kosten der Feststellung der Gegenstände und der Rechte an diesen werden jedoch nicht erhoben. [3] Als Kosten der Verwertung können nur die tatsächlich entstandenen, für die Verwertung erforderlichen Kosten und der Umsatzsteuerbetrag angesetzt werden.
(2) Der Schuldner soll sein Verwertungsrecht im Einvernehmen mit dem Sachwalter ausüben.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.