§ 283 InsO. Befriedigung der Insolvenzgläubiger

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 1999]
1§ 283. Befriedigung der Insolvenzgläubiger.
(1) [1] Bei der Prüfung der Forderungen können außer den Insolvenzgläubigern der Schuldner und der Sachwalter angemeldete Forderungen bestreiten. [2] Eine Forderung, die ein Insolvenzgläubiger, der Schuldner oder der Sachwalter bestritten hat, gilt nicht als festgestellt.
(2) [1] Die Verteilungen werden vom Schuldner vorgenommen. [2] Der Sachwalter hat die Verteilungsverzeichnisse zu prüfen und jeweils schriftlich zu erklären, ob nach dem Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.

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