§ 284 InsO. Insolvenzplan

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 2021][1. Januar 1999]
§ 284. Insolvenzplan § 284. Insolvenzplan
(1) [1] Ein Auftrag der Gläubigerversammlung zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans ist an den Sachwalter oder an den Schuldner zu richten. [2] Der vorläufige Gläubigerausschuss kann einen Auftrag zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans an den vorläufigen Sachwalter oder den Schuldner richten. [3] Wird der Auftrag an den Schuldner gerichtet, so wirkt der vorläufige Sachwalter oder der Sachwalter beratend mit. (1) [1] Ein Auftrag der Gläubigerversammlung zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans ist an den Sachwalter oder an den Schuldner zu richten. [2] Wird der Auftrag an den Schuldner gerichtet, so wirkt der Sachwalter beratend mit.
(2) Eine Überwachung der Planerfüllung ist Aufgabe des Sachwalters. (2) Eine Überwachung der Planerfüllung ist Aufgabe des Sachwalters.
[1. Januar 1999–1. Januar 2021]
1§ 284. Insolvenzplan.
(1) [1] Ein Auftrag der Gläubigerversammlung zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans ist an den Sachwalter oder an den Schuldner zu richten. [2] Wird der Auftrag an den Schuldner gerichtet, so wirkt der Sachwalter beratend mit.
(2) Eine Überwachung der Planerfüllung ist Aufgabe des Sachwalters.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.