§ 288 InsO. Bestimmung des Treuhänders

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Juli 2014]
1§ 288. Bestimmung des Treuhänders. [1] Der Schuldner und die Gläubiger können dem Insolvenzgericht als Treuhänder eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete natürliche Person vorschlagen. [2] Wenn noch keine Entscheidung über die Restschuldbefreiung ergangen ist, bestimmt das Gericht zusammen mit der Entscheidung, mit der es die Aufhebung oder die Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen Masseunzulänglichkeit beschließt, den Treuhänder, auf den die pfändbaren Bezüge des Schuldners nach Maßgabe der Abtretungserklärung (§ 287 Absatz 2) übergehen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2014: Artt. 1 Nr. 21, 9 S. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013.