§ 289 InsO. Einstellung des Insolvenzverfahrens
Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Juli 2014]
1§ 289. Einstellung des Insolvenzverfahrens. Im Fall der Einstellung des Insolvenzverfahrens kann Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nach § 209 verteilt worden ist und die Einstellung nach § 211 erfolgt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 2014: Artt. 1 Nr. 21, 9 S. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013.