§ 30 InsO. Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Juli 2007][1. Dezember 2001]
§ 30. Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses § 30. Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses
(1) [1] Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat den Eröffnungsbeschluß sofort öffentlich bekanntzumachen. [2] Hat der Schuldner einen Antrag nach § 287 gestellt, ist dies ebenfalls öffentlich bekannt zu machen, sofern kein Hinweis nach § 27 Abs. 2 Nr. 4 erfolgt ist. (1) [1] Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat den Eröffnungsbeschluß sofort öffentlich bekanntzumachen. [2] Die Bekanntmachung ist, unbeschadet des § 9, auszugsweise im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(2) Den Gläubigern und Schuldnern des Schuldners und dem Schuldner selbst ist der Beschluß besonders zuzustellen. (2) Den Gläubigern und Schuldnern des Schuldners und dem Schuldner selbst ist der Beschluß besonders zuzustellen.
(3) (weggefallen) (3) (weggefallen)
[1. Dezember 2001–1. Juli 2007]
1§ 30. 2Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses.
(1) [1] Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat den Eröffnungsbeschluß sofort öffentlich bekanntzumachen. [2] Die Bekanntmachung ist, unbeschadet des § 9, auszugsweise im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(2) Den Gläubigern und Schuldnern des Schuldners und dem Schuldner selbst ist der Beschluß besonders zuzustellen.
3(3) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
2. 1. Dezember 2001: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a, 10 S. 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001.
3. 1. Dezember 2001: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. b, 10 S. 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001.