§ 30 InsO. Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Dezember 2001][1. Januar 1999]
§ 30. Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses § 30. Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses. Hinweis auf Restschuldbefreiung
(1) [1] Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat den Eröffnungsbeschluß sofort öffentlich bekanntzumachen. [2] Die Bekanntmachung ist, unbeschadet des § 9, auszugsweise im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. (1) [1] Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat den Eröffnungsbeschluß sofort öffentlich bekanntzumachen. [2] Die Bekanntmachung ist, unbeschadet des § 9, auszugsweise im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(2) Den Gläubigern und Schuldnern des Schuldners und dem Schuldner selbst ist der Beschluß besonders zuzustellen. (2) Den Gläubigern und Schuldnern des Schuldners und dem Schuldner selbst ist der Beschluß besonders zuzustellen.
(3) (weggefallen) (3) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so soll er bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens darauf hingewiesen werden, daß er nach Maßgabe der §§ 286 bis 303 Restschuldbefreiung erlangen kann.
[1. Januar 1999–1. Dezember 2001]
1§ 30. Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses. Hinweis auf Restschuldbefreiung.
(1) [1] Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat den Eröffnungsbeschluß sofort öffentlich bekanntzumachen. [2] Die Bekanntmachung ist, unbeschadet des § 9, auszugsweise im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(2) Den Gläubigern und Schuldnern des Schuldners und dem Schuldner selbst ist der Beschluß besonders zuzustellen.
(3) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so soll er bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens darauf hingewiesen werden, daß er nach Maßgabe der §§ 286 bis 303 Restschuldbefreiung erlangen kann.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.