§ 357 InsO. Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[20. März 2003]
1§ 357. Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter.
(1) [1] Der Insolvenzverwalter hat dem ausländischen Verwalter unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, die für die Durchführung des ausländischen Verfahrens Bedeutung haben können. [2] Er hat dem ausländischen Verwalter Gelegenheit zu geben, Vorschläge für die Verwertung oder sonstige Verwendung des inländischen Vermögens zu unterbreiten.
(2) Der ausländische Verwalter ist berechtigt, an den Gläubigerversammlungen teilzunehmen.
(3) [1] Ein Insolvenzplan ist dem ausländischen Verwalter zur Stellungnahme zuzuleiten. [2] Der ausländische Verwalter ist berechtigt, selbst einen Plan vorzulegen. [3] § 218 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 20. März 2003: Artt. 2 Nr. 1, 5 des Gesetzes vom 14. März 2003.

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