§ 358 InsO. Überschuss bei der Schlussverteilung
Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[20. März 2003]
1§ 358. Überschuss bei der Schlussverteilung. Können bei der Schlussverteilung im Sekundärinsolvenzverfahren alle Forderungen in voller Höhe berichtigt werden, so hat der Insolvenzverwalter einen verbleibenden Überschuss dem ausländischen Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens herauszugeben.
- Anmerkungen:
- 1. 20. März 2003: Artt. 2 Nr. 1, 5 des Gesetzes vom 14. März 2003.