§ 40 InsO. Unterhaltsansprüche
Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 1999]
1§ 40. Unterhaltsansprüche. 2[1] Familienrechtliche Unterhaltsansprüche gegen den Schuldner können im Insolvenzverfahren für die Zeit nach der Eröffnung nur geltend gemacht werden, soweit der Schuldner als Erbe des Verpflichteten haftet. [2] § 100 bleibt unberührt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
- 2. 1. Januar 1999: Artt. 4 Abs. 5, 8 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes vom 6. April 1998.