§ 41 InsO. Nicht fällige Forderungen

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 1999]
1§ 41. Nicht fällige Forderungen.
(1) Nicht fällige Forderungen gelten als fällig.
(2) [1] Sind sie unverzinslich, so sind sie mit dem gesetzlichen Zinssatz abzuzinsen. [2] Sie vermindern sich dadurch auf den Betrag, der bei Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrag der Forderung entspricht.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.

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