§ 67 InsO. Einsetzung des Gläubigerausschusses

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. März 2012]
1§ 67. Einsetzung des Gläubigerausschusses.
(1) Vor der ersten Gläubigerversammlung kann das Insolvenzgericht einen Gläubigerausschuß einsetzen.
(2) [1] Im Gläubigerausschuß sollen die absonderungsberechtigten Gläubiger, die Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen und die Kleingläubiger vertreten sein. 2[2] Dem Ausschuß soll ein Vertreter der Arbeitnehmer angehören.
(3) Zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die keine Gläubiger sind.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
2. 1. März 2012: Artt. 1 Nr. 12, 10 S. 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011.

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