§ 68 InsO. Wahl anderer Mitglieder

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 1999]
1§ 68. Wahl anderer Mitglieder.
(1) [1] Die Gläubigerversammlung beschließt, ob ein Gläubigerausschuß eingesetzt werden soll. [2] Hat das Insolvenzgericht bereits einen Gläubigerausschuß eingesetzt, so beschließt sie, ob dieser beibehalten werden soll.
(2) Sie kann vom Insolvenzgericht bestellte Mitglieder abwählen und andere oder zusätzliche Mitglieder des Gläubigerausschusses wählen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.