§ 69 InsO. Aufgaben des Gläubigerausschusses
Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
    [1. Januar 1999]
    1§ 69. Aufgaben des Gläubigerausschusses.  [1] Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen. [2] Sie haben sich über den Gang der Geschäfte zu unterrichten sowie die Bücher und Geschäftspapiere einsehen und den Geldverkehr und -bestand prüfen zu lassen.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.