§ 12 JGG. Hilfe zur Erziehung

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[23. November 1972–1. Januar 1991]
1§ 12. Erziehungsbeistandschaft und Fürsorgeerziehung. [1] Die Voraussetzungen, die Ausübung und Ausführung sowie die Beendigung der Erziehungsbeistandschaft und der Fürsorgeerziehung richten sich nach den Vorschriften über Jugendwohlfahrt. 2[2] Eines Versuchs, den Erziehungsbeistand nach § 5[6] des Gesetzes für Jugendwohlfahrt zu bestellen, oder die Freiwillige Erziehungshilfe nach § 63 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt zu gewähren, bedarf es nicht.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1962: Artt. IX Nr. 2, XVI des Gesetzes vom 11. August 1961.
2. 23. November 1972: §§ 67, 71 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. März 1971, Bekanntmachung vom 1. März 1973.