§ 12 JGG. Hilfe zur Erziehung

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[23. November 1972][1. Juli 1962]
§ 12. Erziehungsbeistandschaft und Fürsorgeerziehung § 12. Erziehungsbeistandschaft und Fürsorgeerziehung
[1] Die Voraussetzungen, die Ausübung und Ausführung sowie die Beendigung der Erziehungsbeistandschaft und der Fürsorgeerziehung richten sich nach den Vorschriften über Jugendwohlfahrt. [2] Eines Versuchs, den Erziehungsbeistand nach § 5[6] des Gesetzes für Jugendwohlfahrt zu bestellen, oder die Freiwillige Erziehungshilfe nach § 63 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt zu gewähren, bedarf es nicht. [1] Die Voraussetzungen, die Ausübung und Ausführung sowie die Beendigung der Erziehungsbeistandschaft und der Fürsorgeerziehung richten sich nach den Vorschriften über Jugendwohlfahrt. [2] Eines Versuchs, den Erziehungsbeistand nach § 57 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt zu bestellen, oder die Freiwillige Erziehungshilfe nach § 63 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt zu gewähren, bedarf es nicht.
[1. Juli 1962–23. November 1972]
1§ 12. Erziehungsbeistandschaft und Fürsorgeerziehung. [1] Die Voraussetzungen, die Ausübung und Ausführung sowie die Beendigung der Erziehungsbeistandschaft und der Fürsorgeerziehung richten sich nach den Vorschriften über Jugendwohlfahrt. [2] Eines Versuchs, den Erziehungsbeistand nach § 57 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt zu bestellen, oder die Freiwillige Erziehungshilfe nach § 63 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt zu gewähren, bedarf es nicht.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1962: Artt. IX Nr. 2, XVI des Gesetzes vom 11. August 1961.