§ 12 JGG. Hilfe zur Erziehung

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Juli 1962][1. Oktober 1953]
§ 12. Erziehungsbeistandschaft und Fürsorgeerziehung § 12. Schutzaufsicht und Fürsorgeerziehung
[1] Die Voraussetzungen, die Ausübung und Ausführung sowie die Beendigung der Erziehungsbeistandschaft und der Fürsorgeerziehung richten sich nach den Vorschriften über Jugendwohlfahrt. [2] Eines Versuchs, den Erziehungsbeistand nach § 57 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt zu bestellen, oder die Freiwillige Erziehungshilfe nach § 63 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt zu gewähren, bedarf es nicht. Die Voraussetzungen, die Ausübung und Ausführung sowie die Beendigung der Schutzaufsicht und der Fürsorgeerziehung richten sich nach den Vorschriften über Jugendwohlfahrt.
[1. Oktober 1953–1. Juli 1962]
1§ 12. Schutzaufsicht und Fürsorgeerziehung. Die Voraussetzungen, die Ausübung und Ausführung sowie die Beendigung der Schutzaufsicht und der Fürsorgeerziehung richten sich nach den Vorschriften über Jugendwohlfahrt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.