§ 26 JGG. Widerruf der Strafaussetzung

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[7. März 2013][7. Oktober 2012]
§ 26. Widerruf der Strafaussetzung § 26. Widerruf der Strafaussetzung
(1) [1] Das Gericht widerruft die Aussetzung der Jugendstrafe, wenn der Jugendliche (1) [1] Das Gericht widerruft die Aussetzung der Jugendstrafe, wenn der Jugendliche
1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat, 1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,
2. gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu der Besorgnis gibt, daß er erneut Straftaten begehen wird, oder 2. gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu der Besorgnis gibt, daß er erneut Straftaten begehen wird, oder
3. gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt. [2] Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und deren Rechtskraft begangen worden ist. [3] Wurde die Jugendstrafe nachträglich durch Beschluss ausgesetzt, ist auch § 57 Absatz 5 Satz 2 des Strafgesetzbuches entsprechend anzuwenden. 3. gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt. [2] Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und deren Rechtskraft begangen worden ist. [3] Wurde die Jugendstrafe nachträglich durch Beschluss ausgesetzt, ist auch § 57 Absatz 5 Satz 2 des Strafgesetzbuches entsprechend anzuwenden.
(2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht, (2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht,
1. weitere Weisungen oder Auflagen zu erteilen, 1. weitere Weisungen oder Auflagen zu erteilen,
2. die Bewährungs- oder Unterstellungszeit bis zu einem Höchstmaß von vier Jahren zu verlängern oder 2. die Bewährungs- oder Unterstellungszeit bis zu einem Höchstmaß von vier Jahren zu verlängern oder
3. den Jugendlichen vor Ablauf der Bewährungszeit erneut einem Bewährungshelfer zu unterstellen. 3. den Jugendlichen vor Ablauf der Bewährungszeit erneut einem Bewährungshelfer zu unterstellen.
(3) [1] Leistungen, die der Jugendliche zur Erfüllung von Weisungen, Auflagen, Zusagen oder Anerbieten (§ 23) erbracht hat, werden nicht erstattet. [2] Das Gericht kann jedoch, wenn es die Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die der Jugendliche zur Erfüllung von Auflagen oder entsprechenden Anerbieten erbracht hat, auf die Jugendstrafe anrechnen. [3] Jugendarrest, der nach § 16a verhängt wurde, wird in dem Umfang, in dem er verbüßt wurde, auf die Jugendstrafe angerechnet. (3) [1] Leistungen, die der Jugendliche zur Erfüllung von Weisungen, Auflagen, Zusagen oder Anerbieten (§ 23) erbracht hat, werden nicht erstattet. [2] Das Gericht kann jedoch, wenn es die Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die der Jugendliche zur Erfüllung von Auflagen oder entsprechenden Anerbieten erbracht hat, auf die Jugendstrafe anrechnen.
[7. Oktober 2012–7. März 2013]
1§ 26. Widerruf der Strafaussetzung.
2(1) 3[1] Das Gericht widerruft die Aussetzung der Jugendstrafe, wenn der Jugendliche
  • 1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,
  • 2. gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu der Besorgnis gibt, daß er erneut Straftaten begehen wird, oder
  • 3. gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.
[2] Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und deren Rechtskraft begangen worden ist. 4[3] Wurde die Jugendstrafe nachträglich durch Beschluss ausgesetzt, ist auch § 57 Absatz 5 Satz 2 des Strafgesetzbuches entsprechend anzuwenden.
5(2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht,
  • 1. weitere Weisungen oder Auflagen zu erteilen,
  • 2. die Bewährungs- oder Unterstellungszeit bis zu einem Höchstmaß von vier Jahren zu verlängern oder
  • 3. den Jugendlichen vor Ablauf der Bewährungszeit erneut einem Bewährungshelfer zu unterstellen.
6(3) [1] Leistungen, die der Jugendliche zur Erfüllung von Weisungen, Auflagen, Zusagen oder Anerbieten (§ 23) erbracht hat, werden nicht erstattet. 7[2] Das Gericht kann jedoch, wenn es die Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die der Jugendliche zur Erfüllung von Auflagen oder entsprechenden Anerbieten erbracht hat, auf die Jugendstrafe anrechnen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1970: Artt. 11 Nr. 10, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
2. 1. Dezember 1990: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. a, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. August 1990.
3. 7. Oktober 2012: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. September 2012.
4. 7. Oktober 2012: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. September 2012.
5. 7. Oktober 2012: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. b, 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. September 2012.
6. 1. Januar 1975: Artt. 26 Nr. 17 Buchst. c, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
7. 7. Oktober 2012: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. c Doppelbuchst. aa, 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. September 2012.