§ 26 JGG. Widerruf der Strafaussetzung

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Oktober 1953–1. April 1970]
1§ 26. Erlaß der Jugendstrafe; Widerruf der Aussetzung.
(1) Hat der Jugendliche sich bewährt, so wird die Jugendstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen.
(2) Der Richter widerruft, falls andere Maßnahmen nicht ausreichen, die Aussetzung der Jugendstrafe, wenn
  • 1. Umstände bekannt werden, die bei Würdigung des Wesens der Aussetzung zu ihrer Versagung geführt hätten,
  • 2. der Jugendliche, der das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, sich weigert, die Erfüllung der Bewährungsauflagen zu versprechen (§ 60 Abs. 3),
  • 3. der Jugendliche Bewährungsauflagen schuldhaft nicht nachkommt oder
  • 4. sich auf andere Weise zeigt, daß das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war.
(3) Leistungen, die der Jugendliche auf Grund von Auflagen erbracht hat, werden nicht zurückerstattet.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.