§ 26 JGG. Widerruf der Strafaussetzung

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Januar 1975][1. April 1970]
§ 26. Widerruf der Strafaussetzung § 26. Widerruf der Strafaussetzung
(1) Der Richter widerruft die Aussetzung der Jugendstrafe, wenn der Jugendliche (1) Der Richter widerruft die Aussetzung der Jugendstrafe, wenn der Jugendliche
1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat, 1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht,
2. gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder 2. gegen Bewährungsauflagen gröblich oder beharrlich verstößt oder
sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht 3. sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht
und dadurch Anlaß zu der Besorgnis gibt, daß er erneut Straftaten begehen wird, oder und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat.
3. gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.
(2) Der Richter sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht, die Bewährungszeit zu verlängern (§ 22 Abs. 2) oder weitere Weisungen oder Auflagen zu erteilen (§ 23). (2) Der Richter sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht, die Bewährungszeit zu verlängern (§ 22 Abs. 2) oder weitere Bewährungsauflagen zu erteilen (§ 23).
(3) [1] Leistungen, die der Jugendliche zur Erfüllung von Weisungen, Auflagen, Zusagen oder Anerbieten23) erbracht hat, werden nicht erstattet. [2] Der Richter kann jedoch, wenn er die Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die der Jugendliche zur Erfüllung von Auflagen oder entsprechenden Anerbieten erbracht hat, auf die Jugendstrafe anrechnen. (3) [1] Leistungen, die der Jugendliche zur Erfüllung von Bewährungsauflagen (§ 23 Abs. 1), Anerbieten oder Zusagen (§ 23 Abs. 2) erbracht hat, werden nicht erstattet. [2] Der Richter kann jedoch, wenn er die Strafaussetzung widerruft, solche Leistungen auf die Jugendstrafe anrechnen.
[1. April 1970–1. Januar 1975]
1§ 26. Widerruf der Strafaussetzung.
(1) Der Richter widerruft die Aussetzung der Jugendstrafe, wenn der Jugendliche
  • 1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht,
  • 2. gegen Bewährungsauflagen gröblich oder beharrlich verstößt oder
  • 3. sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht
und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat.
(2) Der Richter sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht, die Bewährungszeit zu verlängern (§ 22 Abs. 2) oder weitere Bewährungsauflagen zu erteilen (§ 23).
(3) [1] Leistungen, die der Jugendliche zur Erfüllung von Bewährungsauflagen (§ 23 Abs. 1), Anerbieten oder Zusagen (§ 23 Abs. 2) erbracht hat, werden nicht erstattet. [2] Der Richter kann jedoch, wenn er die Strafaussetzung widerruft, solche Leistungen auf die Jugendstrafe anrechnen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1970: Artt. 11 Nr. 10, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.