§ 76 JGG. Voraussetzungen des vereinfachten Jugendverfahrens

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Dezember 1990][1. Januar 1975]
§ 76. Voraussetzungen des vereinfachten Jugendverfahrens § 76. Voraussetzungen des vereinfachten Jugendverfahrens
[1] Der Staatsanwalt kann bei dem Jugendrichter schriftlich oder mündlich beantragen, im vereinfachten Jugendverfahren zu entscheiden, wenn zu erwarten ist, daß der Jugendrichter ausschließlich Weisungen erteilen, die Erziehungsbeistandschaft anordnen, Zuchtmittel verhängen, auf ein Fahrverbot erkennen, die Fahrerlaubnis entziehen und eine Sperre von nicht mehr als zwei Jahren festsetzen oder den Verfall oder die Einziehung aussprechen wird. [2] Der Antrag des Staatsanwalts steht der Anklage gleich. (1) [1] Der Staatsanwalt kann bei dem Jugendrichter schriftlich oder mündlich beantragen, im vereinfachten Jugendverfahren zu entscheiden, wenn zu erwarten ist, daß der Jugendrichter ausschließlich Weisungen erteilen, die Erziehungsbeistandschaft anordnen, Zuchtmittel verhängen, auf ein Fahrverbot erkennen oder den Verfall oder die Einziehung aussprechen wird. [2] Der Antrag des Staatsanwalts steht der Anklage gleich.
(2) (weggefallen)
[1. Januar 1975–1. Dezember 1990]
1§ 76. Voraussetzungen des vereinfachten Jugendverfahrens.
(1) 2[1] Der Staatsanwalt kann bei dem Jugendrichter schriftlich oder mündlich beantragen, im vereinfachten Jugendverfahren zu entscheiden, wenn zu erwarten ist, daß der Jugendrichter ausschließlich Weisungen erteilen, die Erziehungsbeistandschaft anordnen, Zuchtmittel verhängen, auf ein Fahrverbot erkennen oder den Verfall oder die Einziehung aussprechen wird. [2] Der Antrag des Staatsanwalts steht der Anklage gleich.
3(2) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.
2. 1. Januar 1975: Artt. 26 Nr. 35 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
3. 1. Januar 1975: Artt. 26 Nr. 35 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.

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