§ 76 JGG. Voraussetzungen des vereinfachten Jugendverfahrens

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Juli 1962][1. Oktober 1953]
§ 76. Voraussetzungen des vereinfachten Jugendverfahrens § 76. Voraussetzungen des vereinfachten Jugendverfahrens
(1) [1] Der Staatsanwalt kann bei dem Jugendrichter schriftlich oder mündlich beantragen, im vereinfachten Jugendverfahren zu entscheiden, wenn zu erwarten ist, daß der Jugendrichter ausschließlich Weisungen erteilen, die Erziehungsbeistandschaft anordnen oder Zuchtmittel verhängen wird. [2] Der Antrag des Staatsanwalts steht der Anklage gleich. (1) [1] Der Staatsanwalt kann bei dem Jugendrichter schriftlich oder mündlich beantragen, im vereinfachten Jugendverfahren zu entscheiden, wenn zu erwarten ist, daß der Jugendrichter ausschließlich Weisungen erteilen, die Schutzaufsicht anordnen oder Zuchtmittel verhängen wird. [2] Der Antrag des Staatsanwalts steht der Anklage gleich.
(2) Das vereinfachte Jugendverfahren ist mit Zustimmung des Staatsanwalts auch nach vorangegangener jugendrichterlicher Verfügung zulässig, wenn Einspruch eingelegt ist. (2) Das vereinfachte Jugendverfahren ist mit Zustimmung des Staatsanwalts auch nach vorangegangener jugendrichterlicher Verfügung zulässig, wenn Einspruch eingelegt ist.
[1. Oktober 1953–1. Juli 1962]
1§ 76. Voraussetzungen des vereinfachten Jugendverfahrens.
(1) [1] Der Staatsanwalt kann bei dem Jugendrichter schriftlich oder mündlich beantragen, im vereinfachten Jugendverfahren zu entscheiden, wenn zu erwarten ist, daß der Jugendrichter ausschließlich Weisungen erteilen, die Schutzaufsicht anordnen oder Zuchtmittel verhängen wird. [2] Der Antrag des Staatsanwalts steht der Anklage gleich.
(2) Das vereinfachte Jugendverfahren ist mit Zustimmung des Staatsanwalts auch nach vorangegangener jugendrichterlicher Verfügung zulässig, wenn Einspruch eingelegt ist.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.

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