§ 76 JGG. Voraussetzungen des vereinfachten Jugendverfahrens

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Januar 1975][26. Dezember 1964/1. Januar 1965]
§ 76. Voraussetzungen des vereinfachten Jugendverfahrens § 76. Voraussetzungen des vereinfachten Jugendverfahrens
(1) [1] Der Staatsanwalt kann bei dem Jugendrichter schriftlich oder mündlich beantragen, im vereinfachten Jugendverfahren zu entscheiden, wenn zu erwarten ist, daß der Jugendrichter ausschließlich Weisungen erteilen, die Erziehungsbeistandschaft anordnen, Zuchtmittel verhängen, auf ein Fahrverbot erkennen oder den Verfall oder die Einziehung aussprechen wird. [2] Der Antrag des Staatsanwalts steht der Anklage gleich. (1) [1] Der Staatsanwalt kann bei dem Jugendrichter schriftlich oder mündlich beantragen, im vereinfachten Jugendverfahren zu entscheiden, wenn zu erwarten ist, daß der Jugendrichter ausschließlich Weisungen erteilen, die Erziehungsbeistandschaft anordnen, Zuchtmittel verhängen oder auf ein Fahrverbot erkennen wird. [2] Der Antrag des Staatsanwalts steht der Anklage gleich.
(2) (weggefallen) (2) Das vereinfachte Jugendverfahren ist mit Zustimmung des Staatsanwalts auch nach vorangegangener jugendrichterlicher Verfügung zulässig, wenn Einspruch eingelegt ist.
[26. Dezember 1964/1. Januar 1965–1. Januar 1975]
1§ 76. Voraussetzungen des vereinfachten Jugendverfahrens.
(1) 2[1] Der Staatsanwalt kann bei dem Jugendrichter schriftlich oder mündlich beantragen, im vereinfachten Jugendverfahren zu entscheiden, wenn zu erwarten ist, daß der Jugendrichter ausschließlich Weisungen erteilen, die Erziehungsbeistandschaft anordnen, Zuchtmittel verhängen oder auf ein Fahrverbot erkennen wird. [2] Der Antrag des Staatsanwalts steht der Anklage gleich.
(2) Das vereinfachte Jugendverfahren ist mit Zustimmung des Staatsanwalts auch nach vorangegangener jugendrichterlicher Verfügung zulässig, wenn Einspruch eingelegt ist.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.
2. 26. Dezember 1964/1. Januar 1965: Artt. 3 Nr. 3, 10 des Gesetzes vom 26. November 1964.

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