§ 17 JuSchG. Zuständige Bundesbehörde und Leitung
Jugendschutzgesetz (JuSchG) vom 23. Juli 2002
[1. Mai 2021]
1§ 17. Zuständige Bundesbehörde und Leitung.
(1) Zuständig für die Durchführung der Aufgaben, die nach diesem Gesetz in bundeseigener Verwaltung ausgeführt werden, ist die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien als selbstständige Bundesoberbehörde; sie erhält die Bezeichnung "Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz" (Bundeszentrale) und untersteht dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
(2) Die Bundeszentrale wird von einer Direktorin oder einem Direktor geleitet (Behördenleitung).
- Anmerkungen:
- 1. 1. Mai 2021: Artt. 1 Nr. 12, 2 des Gesetzes vom 9. April 2021.