§ 17 JuSchG. Zuständige Bundesbehörde und Leitung
Jugendschutzgesetz (JuSchG) vom 23. Juli 2002
[1. April 2003–1. Mai 2021]
1§ 17. Name und Zuständigkeit.
(1) [1] Die Bundesprüfstelle wird vom Bund errichtet. [2] Sie führt den Namen "Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien".
(2) Über eine Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien und über Streichungen aus dieser Liste entscheidet die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 2003: § 30 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2002; Bekanntmachung vom 1. April 2003.