§ 40 KAGB. Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Aufsichtsorganmitglieder
Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vom 4. Juli 2013
[18. März 2016] | [22. Juli 2013] |
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§ 40. Abberufung von Geschäftsleitern; Tätigkeitsverbot | § 40. Abberufung von Geschäftsleitern |
(1) In den Fällen des § 39 Absatz 3 kann die Bundesanstalt statt der Aufhebung der Erlaubnis die Abberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen und ihnen oder einer anderen verantwortlichen natürlichen Person, die in der Kapitalverwaltungsgesellschaft tätig ist, die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen. | (1) In den Fällen des § 39 Absatz 3 kann die Bundesanstalt statt der Aufhebung der Erlaubnis die Abberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen. |
(2) [1] Die Bundesanstalt kann die Organbefugnisse abberufener Geschäftsleiter so lange auf einen geeigneten Sonderbeauftragten übertragen, bis die Kapitalverwaltungsgesellschaft über neue Geschäftsleiter verfügt, die den in § 23 Nummer 3 genannten Anforderungen genügen. [2] § 45c Absatz 6 und 7 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden. | (2) [1] Die Bundesanstalt kann die Organbefugnisse abberufener Geschäftsleiter so lange auf einen geeigneten Sonderbeauftragten übertragen, bis die Kapitalverwaltungsgesellschaft über neue Geschäftsleiter verfügt, die den in § 23 Nummer 3 genannten Anforderungen genügen. [2] § 45c Absatz 6 und 7 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden. |
[22. Juli 2013–18. März 2016]
1§ 40. Abberufung von Geschäftsleitern.
(1) In den Fällen des § 39 Absatz 3 kann die Bundesanstalt statt der Aufhebung der Erlaubnis die Abberufung der verantwortlichen Geschäftsleiter verlangen und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen.
(2) [1] Die Bundesanstalt kann die Organbefugnisse abberufener Geschäftsleiter so lange auf einen geeigneten Sonderbeauftragten übertragen, bis die Kapitalverwaltungsgesellschaft über neue Geschäftsleiter verfügt, die den in § 23 Nummer 3 genannten Anforderungen genügen. [2] § 45c Absatz 6 und 7 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
- Anmerkungen:
- 1. 22. Juli 2013: Artt. 1, 28 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2013.