§ 40 KAGB. Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Aufsichtsorganmitglieder

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vom 4. Juli 2013
[2. August 2021–30. Dezember 2023]
1§ 40. 2Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Aufsichtsorganmitglieder.
3(1) In den Fällen des § 39 Absatz 3 kann die Bundesanstalt, anstatt die Erlaubnis aufzuheben, die verantwortlichen Geschäftsleiter verwarnen oder ihre Abberufung verlangen und ihnen oder einer anderen verantwortlichen natürlichen Person, die in der Kapitalverwaltungsgesellschaft tätig ist, die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen.
(2) [1] Die Bundesanstalt kann die Organbefugnisse abberufener Geschäftsleiter so lange auf einen geeigneten Sonderbeauftragten übertragen, bis die Kapitalverwaltungsgesellschaft über neue Geschäftsleiter verfügt, die den in § 23 Nummer 3 genannten Anforderungen genügen. [2] § 45c Absatz 6 und 7 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
4(3) [1] Die Bundesanstalt kann ein Aufsichtsorganmitglied verwarnen oder seine Abberufung verlangen und einer solchen Person die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen, wenn
  • 1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person nicht zuverlässig ist oder
  • 2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person nicht die erforderliche Sachkunde besitzt.
[2] Die Abberufung von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsorgan erfolgt allein nach den Vorschriften der Mitbestimmungsgesetze und gesetzlichen Mitbestimmungsvereinbarungen.
Anmerkungen:
1. 22. Juli 2013: Artt. 1, 28 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2013.
2. 2. August 2021: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. a, 19 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes vom 3. Juni 2021.
3. 2. August 2021: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. b, 19 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes vom 3. Juni 2021.
4. 2. August 2021: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. c, 19 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes vom 3. Juni 2021.

Umfeld von § 40 KAGB

§ 39 KAGB. Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis

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§ 41 KAGB. Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln