§ 20 KSchG. Entscheidungen der Agentur für Arbeit

Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vom 10. August 1951
[1. Januar 1998][30. April 1978]
§ 20. Entscheidungen des Arbeitsamtes § 20. Entscheidungen des Landesarbeitsamtes
(1) [1] Die Entscheidungen des Arbeitsamtes nach § 18 Abs. 1 und 2 trifft dessen Direktor oder ein Ausschuß (Entscheidungsträger). [2] Der Direktor darf nur dann entscheiden, wenn die Zahl der Entlassungen weniger als 50 beträgt. (1) [1] Die Entscheidungen des Landesarbeitsamtes nach § [18] Abs. 1 und 2 trifft ein Ausschuß, der
(2) [1] Der Ausschuß setzt sich aus dem Direktor des Arbeitsamtes oder einem von ihm beauftragten Angehörigen des Arbeitsamtes als Vorsitzenden und je zwei Vertretern der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der öffentlichen Körperschaften zusammen, die von dem Verwaltungsausschuß des Arbeitsamtes benannt werden. [2] Er trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. sich aus dem Präsidenten des Landesarbeitsamtes oder einem von ihm beauftragten Angehörigen des Landesarbeitsamtes als Vorsitzenden und je zwei Vertretern der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der öffentlichen Körperschaften zusammensetzt, die von dem Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamtes benannt werden. [2]
(3) [1] Der Entscheidungsträger hat vor seiner Entscheidung den Arbeitgeber und den Betriebsrat Der Ausschuß hat vor seiner Entscheidung den Arbeitgeber und den Betriebsrat [an]zuhören; er trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit.
anzuhören. [2] Dem Entscheidungsträger sind, insbesondere vom Arbeitgeber und Betriebsrat, die von ihm für die Beurteilung des Falles erforderlich gehaltenen Auskünfte zu erteilen. (2) [1] Dem Ausschuß sind, insbesondere vom Arbeitgeber und Betriebsrat, die von ihm für die Beurteilung des Falles erforderlich gehaltenen Auskünfte zu erteilen. [2] (weggefallen)
(4) Der Entscheidungsträger hat sowohl das Interesse des Arbeitgebers als auch das der zu entlassenden Arbeitnehmer, das öffentliche Interesse und die Lage des gesamten Arbeitsmarktes unter besonderer Beachtung des Wirtschaftszweiges, dem der Betrieb angehört, zu berücksichtigen. (3) [1] Der Ausschuß hat sowohl das Interesse des Arbeitgebers als auch das der zu entlassenden Arbeitnehmer, das öffentliche Interesse und die Lage des gesamten Arbeitsmarktes unter besonderer Beachtung des Wirtschaftszweiges, dem der Betrieb angehört, zu berücksichtigen. [2] Die Oberste Landesbehörde ist berechtigt, zwei Vertreter in den Ausschuß nach Absatz 1 mit beratender Stimme zu entsenden, wenn die Zahl der Entlassungen, für die nach § [17] Abs. 1 Anzeige erstattet ist, mindestens fünfzig beträgt.
(4) [1] Der beim Landesarbeitsamt nach Absatz 1 gebildete Ausschuß kann seine Befugnisse nach Absatz 1 bei Betrieben mit in der Regel weniger als 500 Arbeitnehmern ganz oder teilweise auf das örtlich zuständige Arbeitsamt übertragen. [2] In diesem Falle werden die Entscheidungen von einem beim Arbeitsamt entsprechend den Vorschriften des Absatzes 1 zu bildenden Ausschuß getroffen. [3] Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
[30. April 1978–1. Januar 1998]
1§ 20. Entscheidungen des Landesarbeitsamtes.
(1) [1] Die Entscheidungen des Landesarbeitsamtes nach § [18] Abs. 1 und 2 trifft ein Ausschuß, der sich aus dem Präsidenten des Landesarbeitsamtes oder einem von ihm beauftragten Angehörigen des Landesarbeitsamtes als Vorsitzenden und je zwei Vertretern der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der öffentlichen Körperschaften zusammensetzt, die von dem Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamtes benannt werden. [2] Der Ausschuß hat vor seiner Entscheidung den Arbeitgeber und den Betriebsrat [an]zuhören; er trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit.
(2) [1] Dem Ausschuß sind, insbesondere vom Arbeitgeber und Betriebsrat, die von ihm für die Beurteilung des Falles erforderlich gehaltenen Auskünfte zu erteilen. 2[2] (weggefallen)
(3) [1] Der Ausschuß hat sowohl das Interesse des Arbeitgebers als auch das der zu entlassenden Arbeitnehmer, das öffentliche Interesse und die Lage des gesamten Arbeitsmarktes unter besonderer Beachtung des Wirtschaftszweiges, dem der Betrieb angehört, zu berücksichtigen. [2] Die Oberste Landesbehörde ist berechtigt, zwei Vertreter in den Ausschuß nach Absatz 1 mit beratender Stimme zu entsenden, wenn die Zahl der Entlassungen, für die nach § [17] Abs. 1 Anzeige erstattet ist, mindestens fünfzig beträgt.
(4) 3[1] Der beim Landesarbeitsamt nach Absatz 1 gebildete Ausschuß kann seine Befugnisse nach Absatz 1 bei Betrieben mit in der Regel weniger als 500 Arbeitnehmern ganz oder teilweise auf das örtlich zuständige Arbeitsamt übertragen. [2] In diesem Falle werden die Entscheidungen von einem beim Arbeitsamt entsprechend den Vorschriften des Absatzes 1 zu bildenden Ausschuß getroffen. [3] Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. September 1969: Artt. 7 S. 1 Nr. 1, S. 2, 9 des Gesetzes vom 14. August 1969, Bekanntmachung vom 25. August 1969.
2. 1. Januar 1975: Artt. 287 Nr. 76, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
3. 30. April 1978: Artt. 1 Nr. 2, 3 des Gesetzes vom 27. April 1978.