§ 20 KSchG. Entscheidungen der Agentur für Arbeit

Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vom 10. August 1951
[14. August 1951–1. September 1969]
1§ 20. Ausnahmebetriebe.
(1) Auf Saisonbetriebe und Kampagne-Betriebe finden die Vorschriften dieses Abschnittes bei Entlassungen, die durch diese Eigenart der Betriebe bedingt sind, keine Anwendung.
(2) Der Bundesminister für Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, welche Betriebe als Saisonbetriebe oder Kampagne-Betriebe im Sinne des Absatzes 1 gelten.
Anmerkungen:
1. 14. August 1951: § 26 Abs. 3 S. 1 des Gesetzes vom 10. August 1951 (unbekannt).