§ 20 KWG. Ausnahmen von den Verpflichtungen nach § 14

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Juli 1986–31. Dezember 1995]
1§ 20. Ausnahmen.
(1) Die §§ 13 bis 18 gelten nicht für
  • 1. Kredite, die dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband gewährt werden;
  • 2. ungesicherte Forderungen an andere Kreditinstitute aus bei diesen unterhaltenen, nur der Geldanlage dienenden Guthaben, die spätestens in drei Monaten fällig sind; Forderungen eingetragener Genossenschaften an ihre Zentralkassen, von Sparkassen an ihre Girozentralen sowie von Zentralkassen und Girozentralen an ihre Zentralkreditinstitute können später fällig gestellt sein;
  • 3. von anderen Kreditinstituten angekaufte Wechsel, die von einem Kreditinstitut angenommen, indossiert oder als eigene Wechsel ausgestellt sind, eine Laufzeit von höchstens drei Monaten haben und am Geldmarkt üblicherweise gehandelt werden;
  • 4. abgeschriebene Kredite.
2(2) § 13 Abs. 3 bis 5 über Großkredite, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 und § 16 Satz 1 Nr. 2 über Organkredite sowie § 18 über Kreditunterlagen gelten nicht für
  • 1. Kredite, die den Erfordernissen der §§ 11 und 12 Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes entsprechen;
  • 2. Kredite mit Laufzeiten von höchstens fünfzehn Jahren gegen Bestellung von Schiffshypotheken, die den Erfordernissen des § 10 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2, des § 11 Abs. 1 und 4 sowie des § 12 Abs. 1 und 2 des Schiffsbankgesetzes entsprechen;
  • 3. Kredite, die einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die nicht in Absatz 1 Nr. 1 genannt ist, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, der Europäischen Atomgemeinschaft oder der Europäischen Investitionsbank gewährt werden;
  • 4. Kredite, soweit sie von einer in Absatz 1 Nr. 1 genannten Person gewährleistet sind;
  • 5. Kredite, die durch eine Hypothek, Grundschuld oder Schiffshypothek gesichert sind, die Beleihungsgrenze nach Nummer 1 oder 2 übersteigen und von einer in Absatz 1 Nr. 1 genannten Person in Höhe des über dieser Grenze liegenden Betrages gewährleistet sind.
3(3) [1] § 13 Abs. 1, 2 und 7 über Großkreditanzeigen und über Großkreditbeschlüsse gilt nicht für die in Absatz 2 Nr. 3 und 4 aufgeführten Kredite. [2] § 14 über Millionenkredite gilt nicht für die in Absatz 2 Nr. 3 aufgeführten Kredite.
4(4) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1962: § 65 des Gesetzes vom 10. Juli 1961.
2. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 17 Buchst. a, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
3. 1. Juli 1986: Artt. 1 Nr. 17 Buchst. a, 9 S. 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
4. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 17 Buchst. b, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.

Umfeld von § 20 KWG

§ 19 KWG. Begriff des Kredits für § 14 und des Kreditnehmers für die §§ 14, 15 und 18

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