§ 20 KWG. Ausnahmen von den Verpflichtungen nach § 14

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 2007][1. Januar 2005]
§ 20. Ausnahmen von den Verpflichtungen nach den §§ 13 bis 13b und 14 § 20. Ausnahmen von den Verpflichtungen nach den §§ 13 bis 14
(1) Als Kredite im Sinne der §§ 13 bis 13b gelten nicht: (1) Als Kredite im Sinne der §§ 13 bis 13b gelten nicht
1. Kredite bei Wechselkursgeschäften, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens innerhalb von zwei Geschäftstagen ab Vorleistung abgewickelt werden, jedoch vorbehaltlich anderer Bestimmungen der Rechtsverordnung nach § 22 für kreditnehmerbezogene Vorleistungsrisiken im Rahmen der Handelsbuch-Gesamtposition eines Handelsbuchinstituts, 1. Vorleistungen bei Wechselkursgeschäften, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens innerhalb von zwei Geschäftstagen ab Vorleistung abgewickelt werden;
2. Kredite bei Wertpapiergeschäften, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens innerhalb von fünf Geschäftstagen ab Vorleistung abgewickelt werden, jedoch vorbehaltlich anderer Bestimmungen der Rechtsverordnung nach § 22 für kreditnehmerbezogene Vorleistungsrisiken im Rahmen der Handelsbuch-Gesamtposition eines Handelsbuchinstituts, 2. Vorleistungen bei Wertpapiergeschäften, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens innerhalb von fünf Geschäftstagen ab Vorleistung abgewickelt werden;
3. Bilanzaktiva, die nach § 10 Abs. 2a Satz 2 Nr. 4 und 5, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 5 und 6, § 10a Abs. 13 Satz 3 oder § 13b Abs. 5 von dem haftenden Eigenkapital abgezogen werden und 3. Bilanzaktiva, die nach § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 3, § 10a Abs. 9 Satz 3 oder § 13b Abs. 5 von dem haftenden Eigenkapital abgezogen werden;
4. abgeschriebene Kredite. 4. abgeschriebene Kredite.
(2) [1] Bei den Anzeigen nach § 13 Abs. 1, § 13a Abs. 1 und § 13b Abs. 1 sind nicht zu berücksichtigen: (2) [1] Bei den Anzeigen nach § 13 Abs. 1, § 13a Abs. 1 und § 13b Abs. 1 sind nicht zu berücksichtigen
1. Kredite an 1. Kredite an
a) Zentralregierungen oder Zentralnotenbanken im Ausland, den Bund, die Deutsche Bundesbank oder ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes, wenn sie ungesichert ein Kreditrisiko-Standardansatz-Risikogewicht (KSA-Risikogewicht) von null vom Hundert erhalten würden, a) den Bund, die Deutsche Bundesbank, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband,
b) multilaterale Entwicklungsbanken oder internationale Organisationen, wenn sie ungesichert ein KSA-Risikogewicht von null vom Hundert erhalten würden, b) die Zentralregierung oder Zentralnotenbank in einem anderen Staat der Zone A,
c) die Europäischen Gemeinschaften,
c) Regionalregierungen oder örtliche Gebietskörperschaften im Ausland, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder Einrichtungen des öffentlichen Bereichs, wenn sie ungesichert ein KSA-Risikogewicht von null vom Hundert erhalten würden, sowie d) eine Regionalregierung oder örtliche Gebietskörperschaft in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, für die nach Artikel 44 der Bankenrichtlinie die Gewichtung Null bekanntgegeben worden ist, sowie
d) andere Kreditnehmer, soweit die Kredite vorbehaltlich der Regelungen in § 20b durch eine in den Buchstaben a bis c genannte Stelle ausdrücklich gewährleistet werden und wenn Kredite an diese Stelle ungesichert ein KSA-Risikogewicht von null vom Hundert erhalten würden, e) andere Kreditnehmer, soweit die Kredite durch eine in den Buchstaben a bis d genannte Stelle ausdrücklich gewährleistet werden, und
2. Kredite, soweit sie vorbehaltlich der Regelungen in § 20b gedeckt sind durch Sicherheiten in Form von 2. Kredite, soweit sie gedeckt sind durch Sicherheiten in Form von
a) Schuldverschreibungen, die von einem der in Nummer 1 genannten Emittenten ausgegeben worden sind, wenn ungesicherte Forderungen gegenüber dem Emittenten ein KSA-Risikogewicht von null vom Hundert erhalten würden, a) Wertpapieren, die von einem der in Nummer 1 genannten Emittenten ausgegeben worden sind,
b) Bareinlagen bei dem kreditgewährenden Institut oder bei einem Drittinstitut, das Mutter- oder Tochterunternehmen des kreditgewährenden Instituts ist, oder Barmitteln, die das Institut im Rahmen der Emission einer Credit Linked Note erhält, oder b) Bareinlagen bei dem kreditgewährenden Institut oder
c) Einlagenzertifikaten oder ähnlichen Papieren, die von dem kreditgewährenden Institut oder einem Drittinstitut, das Mutter- oder Tochterunternehmen des kreditgewährenden Instituts ist, ausgegeben wurden und bei diesen hinterlegt sind, und c) Einlagenzertifikaten oder ähnlichen Papieren, die von dem kreditgewährenden Institut ausgegeben wurden und bei diesem hinterlegt sind.
3. Pensions- oder Leihgeschäfte, die sich auf Wertpapiere oder Waren beziehen und die Bestandteil der kreditnehmerbezogenen Handelsbuch-Gesamtposition sind, soweit sie durch Finanzinstrumente nach § 1a Abs. 3 oder Waren, die nach § 1a Abs. 1 dem Handelsbuch zurechenbar sind, gedeckt sind, jedoch vorbehaltlich der Regelungen in § 20b. [2] Sofern ein Kredit ohne die Beträge, die nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind, die Großkreditdefinitionsgrenze nach § 13 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 13b Abs. 1, nicht mehr erreichen würde, entfällt die Anzeigepflicht. [3] Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Bundesanstalt einem Institut auf Antrag widerruflich gestattet hat, die Besicherungswirkungen von Finanzsicherheiten bei der Ermittlung der Kreditbeträge nach den §§ 13 bis 13b zu berücksichtigen. [4] Nähere Bestimmungen zur Ermittlung des KSA-Risikogewichts kann die Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9 treffen. [2] Sofern ein Kredit ohne die Beträge, die nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind, die Großkreditdefinitionsgrenze nach § 13 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 13b Abs. 1, nicht mehr erreichen würde, entfällt die Anzeigepflicht.
(3) [1] Bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenzen nach § 13 Abs. 3 und § 13a Abs. 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 13b Abs. 1, sind Kredite im Sinne des Absatzes 2 nicht zu berücksichtigen. [2] Nicht zu berücksichtigen sind außerdem (3) [1] Bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenzen nach § 13 Abs. 3 und § 13a Abs. 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 13b Abs. 1, sind Kredite im Sinne des Absatzes 2 nicht zu berücksichtigen. [2] Nicht zu berücksichtigen sind außerdem
1. Kredite an eine Zentralregierung oder Zentralnotenbank, die nicht von Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a erfasst sind, sofern die Kredite auf die Währung des jeweiligen Schuldners oder Emittenten lauten und in dieser finanziert sind, 1. Kredite an eine Zentralregierung oder Zentralnotenbank in einem Staat der Zone B, sofern die Kredite auf die Währung des jeweiligen Schuldners oder Emittenten lauten und in dieser finanziert sind;
2. Kredite mit Restlaufzeiten bis zu einem Jahr an 2. Kredite mit Restlaufzeiten bis zu einem Jahr an
a) Kreditinstitute mit Sitz im Inland, Kreditinstitute mit Sitz im Inland
b) Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland, mit Ausnahme der Anlageberater und Anlagevermittler, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln,
c) Einlagenkreditinstitute, E-Geld-Institute oder Wertpapierhandelsunternehmen, mit Ausnahme der Anlageberater und Anlagevermittler, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, oder Einlagenkreditinstitute mit Sitz in einem anderen Staat der Zone A;
d) Einlagenkreditinstitute oder E-Geld-Institute mit Sitz in einem Drittstaat, die in diesem Drittstaat zugelassen sind und einem Aufsichtssystem unterliegen, das materiell demjenigen dieses Gesetzes gleichwertig ist,
e) anerkannte Wertpapierhandelsunternehmen aus Drittstaaten im Sinne von § 1 Abs. 29,
f) zentrale Kontrahenten im Sinne von § 1 Abs. 31 oder
g) Wertpapier- oder Terminbörsen im Sinne von § 1 Abs. 3e,
sofern die Kredite nicht den Eigenmitteln zugerechnet werden; Forderungen eingetragener Genossenschaften an ihre Zentralbanken, von Sparkassen an ihre Girozentralen sowie von Zentralbanken und Girozentralen an ihre Zentralkreditinstitute, die dem Liquiditätsausgleich im Verbund dienen, können eine längere Laufzeit haben, Forderungen eingetragener Genossenschaften an ihre Zentralbanken, von Sparkassen an ihre Girozentralen sowie von Zentralbanken und Girozentralen an ihre Zentralkreditinstitute, die dem Liquiditätsausgleich im Verbund dienen, können eine längere Laufzeit haben;
3. gedeckte Schuldverschreibungen nach § 20a und Forderungen nach § 4 Abs. 3 des Pfandbriefgesetzes, 3. Schuldverschreibungen, welche die Voraussetzungen des Artikels 22 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Investmentrichtlinie erfüllen;
4. Kredite mit Restlaufzeiten bis zu einem Jahr, für die 4. Kredite mit Restlaufzeiten bis zu einem Jahr, für die
a) ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland, ein inländisches Kreditinstitut
b) ein Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland, mit Ausnahme der Anlageberater und Anlagevermittler, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln,
c) ein Einlagenkreditinstitut, ein E-Geld-Institut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen, mit Ausnahme der Anlageberater und Anlagevermittler, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, oder ein Einlagenkreditinstitut mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
d) ein Einlagenkreditinstitut oder ein E-Geld-Institut mit Sitz in einem Drittstaat, das in diesem Drittstaat zugelassen ist und einem Aufsichtssystem unterliegt, das materiell demjenigen dieses Gesetzes gleichwertig ist,
e) ein anerkanntes Wertpapierhandelsunternehmen aus einem Drittstaat im Sinne von § 1 Abs. 29,
f) ein zentraler Kontrahent im Sinne von § 1 Abs. 31 oder
g) Wertpapier- oder Terminbörsen im Sinne von § 1 Abs. 3e,
vorbehaltlich der Regelungen in § 20b selbstschuldnerisch haftet und
5. Positionen, die nach § 10 Abs. 6a Nr. 4 vom haftenden Eigenkapital abgezogen werden. [3] Rechtlich selbständige Förderinstitute des Bundes und der Länder im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes können abweichend von Satz 2 Nr. 2 Kredite, deren Erfüllung von anderen Kreditinstituten mit Sitz im Inland geschuldet wird, unabhängig von deren Laufzeit bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenze für Großkredite nach § 13 Abs. 3 und § 13a Abs. 3 bis 5 mit einem Gewicht von 20 vom Hundert berücksichtigen, wenn die Kredite nicht den Eigenmitteln zugerechnet werden. [4] Das Förderinstitut hat die Inanspruchnahme dieses Anrechnungsverfahrens der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen und für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab Eingang der Anzeige bei der Bundesanstalt beizubehalten. selbstschuldnerisch haftet. [3] Rechtlich selbständige Förderinstitute des Bundes und der Länder im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes können abweichend von Satz 2 Nr. 2 Kredite, deren Erfüllung von anderen Kreditinstituten mit Sitz im Inland geschuldet werden, unabhängig von deren Laufzeit bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenze für Großkredite nach § 13 Abs. 3 und § 13a Abs. 3 bis 5 mit einem Gewicht von 20 vom Hundert berücksichtigen. [4] Das Förderinstitut hat die Inanspruchnahme dieses Anrechnungsverfahrens der Bundesanstalt anzuzeigen und für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab Eingang der Anzeige bei der Bundesanstalt beizubehalten.
(4) Bei der Berechnung der Auslastung der Großkreditgesamtobergrenze nach § 13 Abs. 3 Satz 5 und § 13a Abs. 3 Satz 5, der erweiterten Großkreditgesamtobergrenze nach § 13a Abs. 4 Satz 5, bei der Berechnung der kreditnehmerbezogenen Handelsbuch-Gesamtposition nach § 13a Abs. 5 Satz 1 und bei der Berechnung der Gesamt-Überschreitungsposition nach § 13a Abs. 5 Satz 3 sind die Kredite nach den Absätzen 2 und 3 Satz 2 nicht zu berücksichtigen. (4) Bei der Berechnung der Auslastung der Großkreditgesamtobergrenze nach § 13 Abs. 3 Satz 5 und § 13a Abs. 3 Satz 5, der erweiterten Großkreditgesamtobergrenze nach § 13a Abs. 4 Satz 5, bei der Berechnung der kreditnehmerbezogenen Handelsbuch-Gesamtposition nach § 13a Abs. 5 Satz 1 und bei der Berechnung der Gesamt-Überschreitungsposition nach § 13a Abs. 5 Satz 3 sind die Kredite nach den Absätzen 2 und 3 Satz 2 sowie die Kredite nach § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 14 nicht zu berücksichtigen.
(5) § 13 Abs. 2 und 4 sowie § 13a Abs. 2 und 6 über Großkreditbeschlüsse gelten nicht für Kredite nach den Absätzen 2 und 3 Satz 2. (5) § 13 Abs. 2 und 4 sowie § 13a Abs. 2 und 6 über Großkreditbeschlüsse gelten nicht für Kredite nach den Absätzen 2 und 3 Satz 2 Nr. 2 und 3.
(6) Als Kredite im Sinne des § 14 gelten nicht: (6) Als Kredite im Sinne des § 14 gelten nicht
1. Kredite nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4, 1. Kredite nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4;
2. Kredite an 2. Kredite an
a) den Bund, die Deutsche Bundesbank, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband, a) den Bund, die Deutsche Bundesbank, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband,
b) die Europäischen Gemeinschaften, b) die Europäischen Gemeinschaften,
c) die Europäische Investitionsbank, c) die Europäische Investitionsbank oder
d) Kreditnehmer, für deren Verbindlichkeiten der Bund kraft Gesetzes selbstschuldnerisch haftet, d) (weggefallen);
3. Kreditzusagen,
4. Anteile an anderen Unternehmen unabhängig von ihrem 3. Anteile an anderen Unternehmen unabhängig von ihrem Bilanzausweis;
Bilanzausweis und Bilanzaktiva, die nach § 10a Abs. 13 Satz 3 vom haftenden Eigenkapital abgezogen werden,
5. Wertpapiere des Handelsbestandes und 4. die Wertpapiere des Handelsbestandes.
6. Verfügungen über gutgeschriebene Beträge aus dem Lastschrifteinzugsverfahren, die mit dem Vermerk "Eingang vorbehalten" versehen werden.
[1. Januar 2005–1. Januar 2007]
1§ 20. Ausnahmen von den Verpflichtungen nach den §§ 13 bis 14.
2(1) Als Kredite im Sinne der §§ 13 bis 13b gelten nicht
  • 1. Vorleistungen bei Wechselkursgeschäften, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens innerhalb von zwei Geschäftstagen ab Vorleistung abgewickelt werden;
  • 2. Vorleistungen bei Wertpapiergeschäften, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens innerhalb von fünf Geschäftstagen ab Vorleistung abgewickelt werden;
  • 33. Bilanzaktiva, die nach § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 3, § 10a Abs. 9 Satz 3 oder § 13b Abs. 5 von dem haftenden Eigenkapital abgezogen werden;
  • 4. abgeschriebene Kredite.
4(2) [1] Bei den Anzeigen nach § 13 Abs. 1, § 13a Abs. 1 und § 13b Abs. 1 sind nicht zu berücksichtigen
  • 1. Kredite an
    • a) den Bund, die Deutsche Bundesbank, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband,
    • b) die Zentralregierung oder Zentralnotenbank in einem anderen Staat der Zone A,
    • c) die Europäischen Gemeinschaften,
    • 5d) eine Regionalregierung oder örtliche Gebietskörperschaft in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, für die nach Artikel 44 der Bankenrichtlinie die Gewichtung Null bekanntgegeben worden ist, sowie
    • e) andere Kreditnehmer, soweit die Kredite durch eine in den Buchstaben a bis d genannte Stelle ausdrücklich gewährleistet werden, und
  • 2. Kredite, soweit sie gedeckt sind durch Sicherheiten in Form von
    • a) Wertpapieren, die von einem der in Nummer 1 genannten Emittenten ausgegeben worden sind,
    • b) Bareinlagen bei dem kreditgewährenden Institut oder
    • c) Einlagenzertifikaten oder ähnlichen Papieren, die von dem kreditgewährenden Institut ausgegeben wurden und bei diesem hinterlegt sind.
[2] Sofern ein Kredit ohne die Beträge, die nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind, die Großkreditdefinitionsgrenze nach § 13 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 13b Abs. 1, nicht mehr erreichen würde, entfällt die Anzeigepflicht.
6(3) 7[1] Bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenzen nach § 13 Abs. 3 und § 13a Abs. 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 13b Abs. 1, sind Kredite im Sinne des Absatzes 2 nicht zu berücksichtigen. [2] Nicht zu berücksichtigen sind außerdem
  • 1. Kredite an eine Zentralregierung oder Zentralnotenbank in einem Staat der Zone B, sofern die Kredite auf die Währung des jeweiligen Schuldners oder Emittenten lauten und in dieser finanziert sind;
  • 2. Kredite mit Restlaufzeiten bis zu einem Jahr an Kreditinstitute mit Sitz im Inland oder Einlagenkreditinstitute mit Sitz in einem anderen Staat der Zone A; Forderungen eingetragener Genossenschaften an ihre Zentralbanken, von Sparkassen an ihre Girozentralen sowie von Zentralbanken und Girozentralen an ihre Zentralkreditinstitute, die dem Liquiditätsausgleich im Verbund dienen, können eine längere Laufzeit haben;
  • 3. Schuldverschreibungen, welche die Voraussetzungen des Artikels 22 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Investmentrichtlinie erfüllen;
  • 84. Kredite mit Restlaufzeiten bis zu einem Jahr, für die ein inländisches Kreditinstitut oder ein Einlagenkreditinstitut mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums selbstschuldnerisch haftet.
9[3] Rechtlich selbständige Förderinstitute des Bundes und der Länder im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes können abweichend von Satz 2 Nr. 2 Kredite, deren Erfüllung von anderen Kreditinstituten mit Sitz im Inland geschuldet werden, unabhängig von deren Laufzeit bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenze für Großkredite nach § 13 Abs. 3 und § 13a Abs. 3 bis 5 mit einem Gewicht von 20 vom Hundert berücksichtigen. 10[4] Das Förderinstitut hat die Inanspruchnahme dieses Anrechnungsverfahrens der Bundesanstalt anzuzeigen und für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab Eingang der Anzeige bei der Bundesanstalt beizubehalten.
11(4) Bei der Berechnung der Auslastung der Großkreditgesamtobergrenze nach § 13 Abs. 3 Satz 5 und § 13a Abs. 3 Satz 5, der erweiterten Großkreditgesamtobergrenze nach § 13a Abs. 4 Satz 5, bei der Berechnung der kreditnehmerbezogenen Handelsbuch-Gesamtposition nach § 13a Abs. 5 Satz 1 und bei der Berechnung der Gesamt-Überschreitungsposition nach § 13a Abs. 5 Satz 3 sind die Kredite nach den Absätzen 2 und 3 Satz 2 sowie die Kredite nach § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 14 nicht zu berücksichtigen.
12(5) § 13 Abs. 2 und 4 sowie § 13a Abs. 2 und 6 über Großkreditbeschlüsse gelten nicht für Kredite nach den Absätzen 2 und 3 Satz 2 Nr. 2 und 3.
13(6) Als Kredite im Sinne des § 14 gelten nicht
  • 1. Kredite nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4;
  • 2. Kredite an
    • a) den Bund, die Deutsche Bundesbank, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband,
    • b) die Europäischen Gemeinschaften,
    • c) die Europäische Investitionsbank oder
    • 14d) (weggefallen);
  • 3. Anteile an anderen Unternehmen unabhängig von ihrem Bilanzausweis;
  • 4. die Wertpapiere des Handelsbestandes.
Anmerkungen:
1. 31. Dezember 1995: Artt. 1 Nr. 17, 4 des Gesetzes vom 28. September 1994.
2. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 29 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
3. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 21a, 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004.
4. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 29 Buchst. b, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
5. 1. Juli 2002: Artt. 6 Nr. 17 Buchst. a1, 23 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
6. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 29 Buchst. b, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
7. 1. Juli 2002: Artt. 6 Nr. 17 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 23 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
8. 1. Juli 2002: Artt. 6 Nr. 17 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 23 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
9. 1. April 1998: Artt. 16 Nr. 11, 30 S. 1 des Gesetzes vom 24. März 1998.
10. 1. Mai 2002: Artt. 2 Nr. 21 Buchst. b, 22 S. 2 des Gesetzes vom 22. April 2002.
11. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 29 Buchst. b, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
12. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 29 Buchst. b, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
13. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 29 Buchst. b, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
14. 1. Juli 2002: Artt. 6 Nr. 17 Buchst. b, 23 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.

Umfeld von § 20 KWG

§ 19 KWG. Begriff des Kredits für § 14 und des Kreditnehmers für die §§ 14, 15 und 18

§ 20 KWG. Ausnahmen von den Verpflichtungen nach § 14

§ 20a KWG