§ 38 KWG. Folgen der Aufhebung und des Erlöschens der Erlaubnis, Maßnahmen bei der Abwicklung

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 1985][1. Mai 1976]
§ 38. Folgen der Aufhebung und des Erlöschens der Erlaubnis, Maßnahmen bei der Abwicklung § 38. Folgen der Rücknahme und des Erlöschens der Erlaubnis
(1) [1] Hebt das Bundesaufsichtsamt die Erlaubnis auf oder erlischt die Erlaubnis, so kann es bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften bestimmen, daß das Kreditinstitut abzuwickeln ist. [2] Seine Entscheidung wirkt wie ein Auflösungsbeschluß. [3] Sie ist dem Registergericht mitzuteilen und von diesem in das Handels- oder Genossenschaftsregister einzutragen. (1) [1] Nimmt das Bundesaufsichtsamt die Erlaubnis zurück oder erlischt die Erlaubnis, so kann es bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften bestimmen, daß das Kreditinstitut abzuwickeln ist. [2] Seine Entscheidung wirkt wie ein Auflösungsbeschluß. [3] Sie ist dem Registergericht mitzuteilen und von diesem in das Handels- oder Genossenschaftsregister einzutragen. [4] Für
(2) [1] Das Bundesaufsichtsamt kann für die Abwicklung eines Kreditinstituts allgemeine Weisungen erlassen. [2] Das Registergericht hat auf Antrag des Bundesaufsichtsamtes Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für die ordnungsmäßige Abwicklung bieten. [3] Gegen die Verfügung des Registergerichts findet die sofortige Beschwerde statt. die Abwicklung kann das Bundesaufsichtsamt allgemeine Weisungen erlassen. [5] Das Registergericht hat auf Antrag des Bundesaufsichtsamtes Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für die ordnungsmäßige Abwicklung bieten. [6] Gegen die Verfügung des Registergerichts findet die sofortige Beschwerde statt.
(3) Das Bundesaufsichtsamt kann die Aufhebung oder das Erlöschen der Erlaubnis bekanntmachen. (2) Das Bundesaufsichtsamt kann die Rücknahme oder das Erlöschen der Erlaubnis öffentlich bekanntmachen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts. (3) Absatz 1 gilt nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts.
[1. Mai 1976–1. Januar 1985]
1§ 38. 2Folgen der Rücknahme und des Erlöschens der Erlaubnis.
(1) 3[1] Nimmt das Bundesaufsichtsamt die Erlaubnis zurück oder erlischt die Erlaubnis, so kann es bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften bestimmen, daß das Kreditinstitut abzuwickeln ist. [2] Seine Entscheidung wirkt wie ein Auflösungsbeschluß. [3] Sie ist dem Registergericht mitzuteilen und von diesem in das Handels- oder Genossenschaftsregister einzutragen. [4] Für die Abwicklung kann das Bundesaufsichtsamt allgemeine Weisungen erlassen. [5] Das Registergericht hat auf Antrag des Bundesaufsichtsamtes Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für die ordnungsmäßige Abwicklung bieten. [6] Gegen die Verfügung des Registergerichts findet die sofortige Beschwerde statt.
4(2) Das Bundesaufsichtsamt kann die Rücknahme oder das Erlöschen der Erlaubnis öffentlich bekanntmachen.
(3) Absatz 1 gilt nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1962: § 65 des Gesetzes vom 10. Juli 1961.
2. 1. Mai 1976: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. a, 6 des Gesetzes vom 24. März 1976.
3. 1. Mai 1976: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. b, 6 des Gesetzes vom 24. März 1976.
4. 1. Mai 1976: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. c, 6 des Gesetzes vom 24. März 1976.

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