§ 38 KWG. Folgen der Aufhebung und des Erlöschens der Erlaubnis, Maßnahmen bei der Abwicklung
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Mai 1976] | [1. Januar 1962] |
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§ 38. Folgen der Rücknahme und des Erlöschens der Erlaubnis | § 38. Folgen der Erlaubnisrücknahme |
(1) [1] Nimmt das Bundesaufsichtsamt die Erlaubnis zurück oder erlischt die Erlaubnis, so kann es bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften bestimmen, daß das Kreditinstitut abzuwickeln ist. [2] Seine Entscheidung wirkt wie ein Auflösungsbeschluß. [3] Sie ist dem Registergericht mitzuteilen und von diesem in das Handels- oder Genossenschaftsregister einzutragen. [4] Für die Abwicklung kann das Bundesaufsichtsamt allgemeine Weisungen erlassen. [5] Das Registergericht hat auf Antrag des Bundesaufsichtsamtes Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für die ordnungsmäßige Abwicklung bieten. [6] Gegen die Verfügung des Registergerichts findet die sofortige Beschwerde statt. | (1) [1] Nimmt das Bundesaufsichtsamt die Erlaubnis zurück, so kann es bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften bestimmen, daß das Kreditinstitut abzuwickeln ist. [2] Seine Entscheidung wirkt wie ein Auflösungsbeschluß. [3] Sie ist dem Registergericht mitzuteilen und von diesem in das Handels- oder Genossenschaftsregister einzutragen. [4] Für die Abwicklung kann das Bundesaufsichtsamt allgemeine Weisungen erlassen. [5] Das Registergericht hat auf Antrag des Bundesaufsichtsamtes Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für die ordnungsmäßige Abwicklung bieten. [6] Gegen die Verfügung des Registergerichts findet die sofortige Beschwerde statt. |
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann die Rücknahme oder das Erlöschen der Erlaubnis öffentlich bekanntmachen. | (2) Das Bundesaufsichtsamt kann die Rücknahme der Erlaubnis öffentlich bekanntmachen. |
(3) Absatz 1 gilt nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts. | (3) Absatz 1 gilt nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts. |
[1. Januar 1962–1. Mai 1976]
1§ 38. Folgen der Erlaubnisrücknahme.
(1) [1] Nimmt das Bundesaufsichtsamt die Erlaubnis zurück, so kann es bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften bestimmen, daß das Kreditinstitut abzuwickeln ist. [2] Seine Entscheidung wirkt wie ein Auflösungsbeschluß. [3] Sie ist dem Registergericht mitzuteilen und von diesem in das Handels- oder Genossenschaftsregister einzutragen. [4] Für die Abwicklung kann das Bundesaufsichtsamt allgemeine Weisungen erlassen. [5] Das Registergericht hat auf Antrag des Bundesaufsichtsamtes Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für die ordnungsmäßige Abwicklung bieten. [6] Gegen die Verfügung des Registergerichts findet die sofortige Beschwerde statt.
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann die Rücknahme der Erlaubnis öffentlich bekanntmachen.
(3) Absatz 1 gilt nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1962: § 65 des Gesetzes vom 10. Juli 1961.