§ 11 MaBV. Informationspflicht und Werbung
Verordnung über die Pflichten der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter (Makler- und Bauträgerverordnung - MaBV) vom 20. Juni 1974
[1. August 2018]
1§ 11. Informationspflicht und Werbung. [1] Der Gewerbetreibende hat dem Auftraggeber in Textform und in deutscher Sprache folgende Angaben mitzuteilen, soweit sie im Einzelfall in Betracht kommen:
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1. in den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung
- a) unmittelbar nach der Annahme des Auftrags die in § 10 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und f genannten Angaben und
- b) spätestens bei Aufnahme der Vertragsverhandlungen über den vermittelten oder nachgewiesenen Vertragsgegenstand die in § 10 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b bis e und Absatz 3 Nummer 1 bis 3 genannten Angaben,
- 22. in den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung spätestens bis zur Annahme des Auftrags die in § 10 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 genannten Angaben; vor diesem Zeitpunkt hat der Gewerbetreibende dem Auftraggeber die Angaben zu machen, die zur Beurteilung des Auftrags nach dem jeweiligen Verhandlungsstand erforderlich sind; im Fall des § 10 Absatz 4 Nummer 3 entfällt die Verpflichtung, soweit die Angaben vom Auftraggeber stammen,
- 33. in den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung auf Anfrage des Auftraggebers unverzüglich Angaben über die berufsspezifischen Qualifikationen und die in den letzten drei Kalenderjahren absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen des Gewerbetreibenden und der unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Beschäftigten.
- Anmerkungen:
- 1. 1. August 2018: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. Doppelbuchst. aa, 2 der Verordnung vom 9. Mai 2018.
- 2. 1. August 2018: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. Doppelbuchst. bb, 2 der Verordnung vom 9. Mai 2018.
- 3. 1. August 2018: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. Doppelbuchst. cc, 2 der Verordnung vom 9. Mai 2018.
- 4. 1. August 2018: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. b, 2 der Verordnung vom 9. Mai 2018.
- 5. 1. August 2018: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. b, 2 der Verordnung vom 9. Mai 2018.