§ 18 MaBV. Ordnungswidrigkeiten
Verordnung über die Pflichten der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter (Makler- und Bauträgerverordnung - MaBV) vom 20. Juni 1974
[1. August 2018]
1§ 18. 2Ordnungswidrigkeiten.
3(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 6 der Gewerbeordnung handelt, wer
-
1. Vermögenswerte des Auftraggebers annimmt oder sich zu deren Verwendung ermächtigen läßt, bevor er
- a) nach § 2 Abs. 1 Sicherheit geleistet oder eine Versicherung abgeschlossen oder
- b) die in § 2 Abs. 4 Satz 3 bezeichneten Urkunden ausgehändigt hat,
- 2. entgegen § 2 Abs. 5, auch in Verbindung mit § [7] Abs. 1 Satz 2, oder § [7] Abs. 1 Satz 3 die Sicherheit oder Versicherung nicht aufrechterhält,
- 3. einer Vorschrift des § [3] über die Entgegennahme oder die Ermächtigung zur Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers zuwiderhandelt,
- 4. einer Vorschrift des § [4] über die Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers zuwiderhandelt,
- 5. einer Vorschrift des § [6] Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 oder 2, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 über die getrennte Vermögensverwaltung zuwiderhandelt,
- 6. entgegen § [9] die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 7. entgegen § [10] Abs. 1 bis 5 erforderliche Aufzeichnungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig macht oder Unterlagen oder Belege nicht oder nicht übersichtlich sammelt,
- 48. entgegen § [11] Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 dem Auftraggeber die dort bezeichneten Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,
- 59. (weggefallen)
- 10. entgegen § [14] Abs. 1 Satz 1 Geschäftsunterlagen nicht während der vorgeschriebenen Frist aufbewahrt,
- 611. entgegen § 15b Absatz 2 Satz 3 einen Nachweis oder eine Unterlage nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
- 711a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 15b Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
- 12. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 oder 2 einen Prüfungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig oder eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
- 13. den Duldungs- oder Mitwirkungspflichten des § [17] Abs. 1 nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig nachkommt.
- Anmerkungen:
- 1. 18. Mai 1975: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. b, 3, 5 Abs. 1 der Verordnung vom 13. Mai 1975, Bekanntmachung vom 11. Juni 1975.
- 2. 18. Mai 1975: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. a, 5 Abs. 1 der Verordnung vom 13. Mai 1975.
- 3. 1. Juli 2005: Artt. 10 Nr. 3 Buchst. a, 12 des Gesetzes vom 21. Juni 2005.
- 4. 1. August 2018: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a, 2 der Verordnung vom 9. Mai 2018.
- 5. 25. März 2009: Artt. 11 Nr. 3, 20 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. März 2009.
- 6. 1. August 2018: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. b, 2 der Verordnung vom 9. Mai 2018.
- 7. 1. August 2018: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. b, 2 der Verordnung vom 9. Mai 2018.
- 8. 1. Juli 2005: Artt. 10 Nr. 3 Buchst. b, 12 des Gesetzes vom 21. Juni 2005.
- 9. 1. Juli 2005: Artt. 10 Nr. 3 Buchst. c, 12 des Gesetzes vom 21. Juni 2005.