§ 20 MaBV. Übergangsvorschriften

Verordnung über die Pflichten der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter (Makler- und Bauträgerverordnung - MaBV) vom 20. Juni 1974
[1. Januar 2013]
1§ 20. Übergangsvorschriften. Gewerbetreibende, die Vermögenswerte des Auftraggebers nach den §§ 3 oder 7 Abs. 1 in der bis zum 28. Februar 1991 geltenden Fassung abzusichern haben, können die Verträge weiterhin nach diesen Vorschriften abwickeln.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2013: Artt. 2 Nr. 11 Buchst. a, Buchst. b, 3 Abs. 2 der Verordnung vom 2. Mai 2012.