§ 3 MaBV. Besondere Sicherungspflichten für Bauträger
Verordnung über die Pflichten der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter (Makler- und Bauträgerverordnung - MaBV) vom 20. Juni 1974
[1. September 1974–18. Mai 1975]
1§ 3. Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers.
(1) Der Gewerbetreibende darf die in § 2 Abs. 1 bezeichneten Vermögenswerte des Auftraggebers, die er erhalten hat oder zu deren Verwendung er ermächtigt worden ist, nur verwenden
- 1. in den Fällen des § 34c Abs. 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung zur Erfüllung von Verpflichtungen des Auftraggebers aus dem Vertrag, der durch die Vermittlung oder die Nachweistätigkeit des Gewerbetreibenden zustande gekommen ist,
- 2. in den Fällen des § 34c Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung zur Durchführung des Bauvorhabens, auf das sich der Auftrag bezieht. Als Bauvorhaben gilt das einzelne Gebäude, bei Einfamilienreihenhäusern die einzelne Reihe. Wird das Bauvorhaben für mehrere Auftraggeber vorbereitet und durchgeführt, dürfen die Vermögenswerte der Auftraggeber nur im Verhältnis der Kosten der einzelnen Einheiten zu den Gesamtkosten des Bauvorhabens verwendet werden.
(2) Ermächtigt der Gewerbetreibende andere Personen, die in § 2 Abs. 1 bezeichneten Vermögenswerte des Auftraggebers zu verwenden, so hat er sicherzustellen, daß die Vermögenswerte nur nach Maßgabe des Absatzes 1 verwendet werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 1974: § 15 der Verordnung vom 20. Juni 1974.