§ 111 MarkenG. Nachträgliche Schutzerstreckung

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
[1. Mai 2022][14. Januar 2019]
§ 111. Nachträgliche Schutzerstreckung § 111. Nachträgliche Schutzerstreckung
(1) [1] Der Antrag auf nachträgliche Schutzerstreckung einer international registrierten Marke nach Artikel 3ter Absatz 2 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen kann beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellt werden. [2] Soll der Schutz auf der Grundlage einer im Register eingetragenen Marke nachträglich erstreckt werden und wird der Antrag schon vor der Eintragung der Marke gestellt, so gilt er als am Tag der Eintragung zugegangen. (1) Beim Deutschen Patent- und Markenamt kann ein Antrag auf nachträgliche Schutzerstreckung einer international registrierten Marke nach Artikel 3ter Abs. 2 des Madrider Markenabkommens gestellt werden.
(2) Die nationale Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die nachträgliche Schutzerstreckung ist innerhalb eines Monats nach Fälligkeit (§ 3 Absatz 1 des Patentkostengesetzes) zu zahlen. (2) Die nationale Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die nachträgliche Schutzerstreckung ist innerhalb eines Monats nach Fälligkeit (§ 3 Abs. 1 des Patentkostengesetzes) zu zahlen.
[14. Januar 2019–1. Mai 2022]
1§ 111. Nachträgliche Schutzerstreckung.
2(1) Beim Deutschen Patent- und Markenamt kann ein Antrag auf nachträgliche Schutzerstreckung einer international registrierten Marke nach Artikel 3ter Abs. 2 des Madrider Markenabkommens gestellt werden.
3(2) Die nationale Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die nachträgliche Schutzerstreckung ist innerhalb eines Monats nach Fälligkeit (§ 3 Abs. 1 des Patentkostengesetzes) zu zahlen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 9 Nr. 24, 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001.
2. 14. Januar 2019: Artt. 1 Nr. 86, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018.
3. 1. Juni 2004: Artt. 2 Abs. 9 Nr. 9 Buchst. b, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. März 2004.