§ 111 MarkenG. Nachträgliche Schutzerstreckung
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
[1. Juni 2004] | [1. Januar 2002] |
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§ 111. Nachträgliche Schutzerstreckung | § 111. Nachträgliche Schutzerstreckung |
(1) Beim Patentamt kann ein Antrag auf nachträgliche Schutzerstreckung einer international registrierten Marke nach Artikel 3ter Abs. 2 des Madrider Markenabkommens gestellt werden. | Beim Patentamt kann ein Antrag auf nachträgliche Schutzerstreckung einer international registrierten Marke nach Artikel 3ter Abs. 2 des Madrider Markenabkommens gestellt werden. |
(2) Die nationale Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die nachträgliche Schutzerstreckung ist innerhalb eines Monats nach Fälligkeit (§ 3 Abs. 1 des Patentkostengesetzes) zu zahlen. |
[1. Januar 2002–1. Juni 2004]
1§ 111. Nachträgliche Schutzerstreckung. Beim Patentamt kann ein Antrag auf nachträgliche Schutzerstreckung einer international registrierten Marke nach Artikel 3ter Abs. 2 des Madrider Markenabkommens gestellt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2002: Artt. 9 Nr. 24, 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001.