§ 111 MarkenG. Nachträgliche Schutzerstreckung

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) vom 25. Oktober 1994
[1. Januar 2002][1. Januar 1995]
§ 111. Nachträgliche Schutzerstreckung § 111. Nachträgliche Schutzerstreckung
Beim Patentamt kann ein Antrag auf nachträgliche Schutzerstreckung einer international registrierten Marke nach Artikel 3ter Abs. 2 des Madrider Markenabkommens (1) [1] Wird ein Antrag auf nachträgliche Schutzerstreckung einer international registrierten Marke nach Artikel 3ter Abs. 2 des Madrider Markenabkommens beim Patentamt gestellt, so ist mit dem Antrag eine nationale Gebühr nach dem Tarif zu zahlen. [2] Wird die Gebühr nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt.
gestellt werden. (2) § 109 Abs. 2 gilt entsprechend.
[1. Januar 1995–1. Januar 2002]
1§ 111. Nachträgliche Schutzerstreckung.
(1) [1] Wird ein Antrag auf nachträgliche Schutzerstreckung einer international registrierten Marke nach Artikel 3ter Abs. 2 des Madrider Markenabkommens beim Patentamt gestellt, so ist mit dem Antrag eine nationale Gebühr nach dem Tarif zu zahlen. [2] Wird die Gebühr nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt.
(2) § 109 Abs. 2 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1995: Artt. 1, 50 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994.