§ 104 OWiG. Verfahren bei gerichtlicher Entscheidung
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. Januar 2002] | [1. März 1998] |
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§ 104. Verfahren bei gerichtlicher Entscheidung | § 104. Verfahren bei gerichtlicher Entscheidung |
(1) Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen werden erlassen | (1) Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen werden erlassen |
1. von dem nach § 68 zuständigen Gericht, wenn ein Bußgeldbescheid zu vollstrecken ist, | 1. von dem nach § 68 zuständigen Gericht, wenn ein Bußgeldbescheid zu vollstrecken ist, |
2. von dem Gericht des ersten Rechtszuges, wenn eine gerichtliche Bußgeldentscheidung zu vollstrecken ist, | 2. von dem Gericht des ersten Rechtszuges, wenn eine gerichtliche Bußgeldentscheidung zu vollstrecken ist, |
3. von dem Jugendrichter, dem die Vollstreckung einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung obliegt, soweit nicht eine Entscheidung nach § 100 Abs. 1 Nr. 2 zu treffen ist, | 3. von dem Jugendrichter, dem die Vollstreckung einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung obliegt, soweit nicht eine Entscheidung nach § 100 Abs. 1 Nr. 2 zu treffen ist, |
4. von dem Gericht des ersten Rechtszuges im Strafverfahren, wenn eine Entscheidung nach § 102 Abs. 2 zu treffen ist. | 4. von dem Gericht des ersten Rechtszuges im Strafverfahren, wenn eine Entscheidung nach § 102 Abs. 2 zu treffen ist. |
(2) [1] Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung. [2] Vor der Entscheidung ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, Anträge zu stellen und zu begründen. | (2) [1] Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung. [2] Vor der Entscheidung ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, Anträge zu stellen und zu begründen. |
(3) [1] Die sofortige Beschwerde ist zulässig gegen die | (3) [1] Die sofortige Beschwerde ist zulässig gegen die |
1. Anordnung der Erzwingungshaft und die Verhängung des Jugendarrestes, | 1. Anordnung der Erzwingungshaft und die Verhängung des Jugendarrestes, |
2. nachträgliche Entscheidung über die Einziehung (§ 100 Abs. 1 Nr. 2), | 2. nachträgliche Entscheidung über die Einziehung (§ 100 Abs. 1 Nr. 2), |
3. gerichtliche Entscheidung in den Fällen des § 103 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 2; | 3. gerichtliche Entscheidung in den Fällen des § 103 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 2; |
dies gilt in den Fällen der Nummern 2 und 3 jedoch nur dann, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundertfünfzig Euro übersteigt. [2] In den übrigen Fällen ist die Entscheidung nicht anfechtbar. | dies gilt in den Fällen der Nummern 2 und 3 jedoch nur dann, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes fünfhundert Deutsche Mark übersteigt. [2] In den übrigen Fällen ist die Entscheidung nicht anfechtbar. |
[1. März 1998–1. Januar 2002]
1§ 104. Verfahren bei gerichtlicher Entscheidung.
2(1) Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen werden erlassen
- 1. von dem nach § 68 zuständigen Gericht, wenn ein Bußgeldbescheid zu vollstrecken ist,
- 2. von dem Gericht des ersten Rechtszuges, wenn eine gerichtliche Bußgeldentscheidung zu vollstrecken ist,
- 3. von dem Jugendrichter, dem die Vollstreckung einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung obliegt, soweit nicht eine Entscheidung nach § 100 Abs. 1 Nr. 2 zu treffen ist,
- 4. von dem Gericht des ersten Rechtszuges im Strafverfahren, wenn eine Entscheidung nach § 102 Abs. 2 zu treffen ist.
3(2) [1] Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung. [2] Vor der Entscheidung ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, Anträge zu stellen und zu begründen.
4(3) 5[1] Die sofortige Beschwerde ist zulässig gegen die
- 1. Anordnung der Erzwingungshaft und die Verhängung des Jugendarrestes,
- 2. nachträgliche Entscheidung über die Einziehung (§ 100 Abs. 1 Nr. 2),
- 3. gerichtliche Entscheidung in den Fällen des § 103 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 2;
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1968: § 112 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.
- 2. 1. August 1986: Artt. 2 Nr. 10 Buchst. a, 12 des Gesetzes vom 15. Mai 1986.
- 3. 1. Januar 1975: Artt. 29 Nr. 43 Buchst. c, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 4. 1. Januar 1975: Artt. 29 Nr. 43 Buchst. c, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 5. 1. März 1998: Artt. 1 Nr. 21, 7 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 26. Januar 1998.