§ 104 OWiG. Verfahren bei gerichtlicher Entscheidung

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. März 1998][1. August 1986]
§ 104. Verfahren bei gerichtlicher Entscheidung § 104. Verfahren bei gerichtlicher Entscheidung
(1) Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen werden erlassen (1) Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen werden erlassen
1. von dem nach § 68 zuständigen Gericht, wenn ein Bußgeldbescheid zu vollstrecken ist, 1. von dem nach § 68 zuständigen Gericht, wenn ein Bußgeldbescheid zu vollstrecken ist,
2. von dem Gericht des ersten Rechtszuges, wenn eine gerichtliche Bußgeldentscheidung zu vollstrecken ist, 2. von dem Gericht des ersten Rechtszuges, wenn eine gerichtliche Bußgeldentscheidung zu vollstrecken ist,
3. von dem Jugendrichter, dem die Vollstreckung einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung obliegt, soweit nicht eine Entscheidung nach § 100 Abs. 1 Nr. 2 zu treffen ist, 3. von dem Jugendrichter, dem die Vollstreckung einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung obliegt, soweit nicht eine Entscheidung nach § 100 Abs. 1 Nr. 2 zu treffen ist,
4. von dem Gericht des ersten Rechtszuges im Strafverfahren, wenn eine Entscheidung nach § 102 Abs. 2 zu treffen ist. 4. von dem Gericht des ersten Rechtszuges im Strafverfahren, wenn eine Entscheidung nach § 102 Abs. 2 zu treffen ist.
(2) [1] Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung. [2] Vor der Entscheidung ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, Anträge zu stellen und zu begründen. (2) [1] Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung. [2] Vor der Entscheidung ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, Anträge zu stellen und zu begründen.
(3) [1] Die sofortige Beschwerde ist zulässig gegen die (3) [1] Die sofortige Beschwerde ist zulässig gegen die
1. Anordnung der Erzwingungshaft und die Verhängung des Jugendarrestes, 1. Anordnung der Erzwingungshaft und die Verhängung des Jugendarrestes,
2. nachträgliche Entscheidung über die Einziehung (§ 100 Abs. 1 Nr. 2), 2. nachträgliche Entscheidung über die Einziehung (§ 100 Abs. 1 Nr. 2),
3. gerichtliche Entscheidung in den Fällen des § 103 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 2; 3. gerichtliche Entscheidung in den Fällen des § 103 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 2;
dies gilt in den Fällen der Nummern 2 und 3 jedoch nur dann, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes fünfhundert Deutsche Mark übersteigt. [2] In den übrigen Fällen ist die Entscheidung nicht anfechtbar. dies gilt in den Fällen der Nummern 2 und 3 jedoch nur dann, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Deutsche Mark übersteigt. [2] In den übrigen Fällen ist die Entscheidung nicht anfechtbar.
[1. August 1986–1. März 1998]
1§ 104. Verfahren bei gerichtlicher Entscheidung.
2(1) Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen werden erlassen
  • 1. von dem nach § 68 zuständigen Gericht, wenn ein Bußgeldbescheid zu vollstrecken ist,
  • 2. von dem Gericht des ersten Rechtszuges, wenn eine gerichtliche Bußgeldentscheidung zu vollstrecken ist,
  • 3. von dem Jugendrichter, dem die Vollstreckung einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung obliegt, soweit nicht eine Entscheidung nach § 100 Abs. 1 Nr. 2 zu treffen ist,
  • 4. von dem Gericht des ersten Rechtszuges im Strafverfahren, wenn eine Entscheidung nach § 102 Abs. 2 zu treffen ist.
3(2) [1] Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung. [2] Vor der Entscheidung ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, Anträge zu stellen und zu begründen.
4(3) 5[1] Die sofortige Beschwerde ist zulässig gegen die
  • 1. Anordnung der Erzwingungshaft und die Verhängung des Jugendarrestes,
  • 2. nachträgliche Entscheidung über die Einziehung (§ 100 Abs. 1 Nr. 2),
  • 3. gerichtliche Entscheidung in den Fällen des § 103 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 2;
dies gilt in den Fällen der Nummern 2 und 3 jedoch nur dann, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Deutsche Mark übersteigt.
[2] In den übrigen Fällen ist die Entscheidung nicht anfechtbar.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1968: § 112 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.
2. 1. August 1986: Artt. 2 Nr. 10 Buchst. a, 12 des Gesetzes vom 15. Mai 1986.
3. 1. Januar 1975: Artt. 29 Nr. 43 Buchst. c, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
4. 1. Januar 1975: Artt. 29 Nr. 43 Buchst. c, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
5. 1. August 1986: Artt. 2 Nr. 10 Buchst. b, 12 des Gesetzes vom 15. Mai 1986.

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