§ 104 OWiG. Verfahren bei gerichtlicher Entscheidung

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. Januar 1975][1. Oktober 1968]
§ 104. Verfahren bei gerichtlicher Entscheidung § 104. Verfahren bei gerichtlicher Entscheidung
(1) Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen (§§ 96, 97 Abs. 3, §§ 98, 99, 100 Abs. 1 Nr. 2, § 102 Abs. 2, § 103) werden erlassen (1) Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen (§§ 96, 97 Abs. 3, §§ 98, 99, 100 Abs. 1 Nr. 2, § 102 Abs. 2, § 103) werden erlassen
1. von dem nach § 68 zuständigen Gericht, wenn ein Bußgeldbescheid zu vollstrecken ist, 1. von dem nach § 68 zuständigen Gericht, wenn ein Bußgeldbescheid zu vollstrecken ist,
2. von dem Gericht des ersten Rechtszuges, wenn eine gerichtliche Bußgeldentscheidung zu vollstrecken ist, 2. von dem Gericht des ersten Rechtszuges, im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende
3. von dem Jugendrichter, dem die Vollstreckung einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung obliegt, soweit nicht eine Entscheidung nach § 100 Abs. 1 Nr. 2 zu treffen ist, von dem Jugendrichter, dem die Vollstreckung obliegt, wenn eine gerichtliche Bußgeldentscheidung zu vollstrecken ist,
4. von dem Gericht des ersten Rechtszuges im Strafverfahren, wenn eine Entscheidung nach § 102 Abs. 2 zu treffen ist. 3. von dem Gericht des ersten Rechtszuges im Strafverfahren, wenn eine Entscheidung nach § 102 Abs. 2 zu treffen ist.
(2) Ist für die Vollstreckung der Amtsrichter zuständig, so entscheidet in den Fällen des § 103 Abs. 1 Nr. 1, 2 die Strafkammer des Landgerichts.
(2) [1] Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung. [2] Vor der Entscheidung ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, Anträge zu stellen und zu begründen. (3) [1] Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung. [2] Vor der Entscheidung ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, Anträge zu stellen und zu begründen.
(3) [1] Gegen die Anordnung der Erzwingungshaft, die Verhängung des Jugendarrestes und die nachträgliche Entscheidung über die Einziehung eines Gegenstandes, dessen Wert zweihundert Deutsche Mark übersteigt, oder die Einziehung eines entsprechenden Wertersatzes (§ 100 Abs. 1 Nr. 2) ist sofortige Beschwerde zulässig. [2] In den übrigen Fällen ist die Entscheidung nicht anfechtbar. (4) [1] Gegen die Anordnung der Erzwingungshaft, die Verhängung des Jugendarrestes und die nachträgliche Entscheidung über die Einziehung eines Gegenstandes, dessen Wert zweihundert Deutsche Mark übersteigt, oder die Einziehung eines entsprechenden Wertersatzes (§ 100 Abs. 1 Nr. 2) ist sofortige Beschwerde zulässig. [2] In den übrigen Fällen ist die Entscheidung nicht anfechtbar.
[1. Oktober 1968–1. Januar 1975]
1§ 104. Verfahren bei gerichtlicher Entscheidung.
(1) Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen (§§ 96, 97 Abs. 3, §§ 98, 99, 100 Abs. 1 Nr. 2, § 102 Abs. 2, § 103) werden erlassen
  • 1. von dem nach § 68 zuständigen Gericht, wenn ein Bußgeldbescheid zu vollstrecken ist,
  • 2. von dem Gericht des ersten Rechtszuges, im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende von dem Jugendrichter, dem die Vollstreckung obliegt, wenn eine gerichtliche Bußgeldentscheidung zu vollstrecken ist,
  • 3. von dem Gericht des ersten Rechtszuges im Strafverfahren, wenn eine Entscheidung nach § 102 Abs. 2 zu treffen ist.
(2) Ist für die Vollstreckung der Amtsrichter zuständig, so entscheidet in den Fällen des § 103 Abs. 1 Nr. 1, 2 die Strafkammer des Landgerichts.
(3) [1] Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung. [2] Vor der Entscheidung ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, Anträge zu stellen und zu begründen.
(4) [1] Gegen die Anordnung der Erzwingungshaft, die Verhängung des Jugendarrestes und die nachträgliche Entscheidung über die Einziehung eines Gegenstandes, dessen Wert zweihundert Deutsche Mark übersteigt, oder die Einziehung eines entsprechenden Wertersatzes (§ 100 Abs. 1 Nr. 2) ist sofortige Beschwerde zulässig. [2] In den übrigen Fällen ist die Entscheidung nicht anfechtbar.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1968: § 112 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.

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