§ 107 OWiG. Gebühren und Auslagen
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. Juli 1994] | [1. April 1987] |
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§ 107. Gebühren und Auslagen | § 107. Gebühren und Auslagen |
(1) [1] Im Verfahren der Verwaltungsbehörde bemißt sich die Gebühr nach der Geldbuße, die gegen den Betroffenen im Bußgeldbescheid festgesetzt ist. [2] Wird gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung eine Geldbuße nach § 30 festgesetzt, so ist von der juristischen Person oder der Personenvereinigung eine Gebühr zu erheben, die sich nach der gegen sie festgesetzten Geldbuße bemißt. [3] Als Gebühr werden bei der Festsetzung einer Geldbuße fünf vom Hundert des Betrages der festgesetzten Geldbuße erhoben, jedoch mindestens 25 Deutsche Mark und höchstens 12.500 Deutsche Mark. | (1) [1] Im Verfahren der Verwaltungsbehörde bemißt sich die Gebühr nach der Geldbuße, die gegen den Betroffenen im Bußgeldbescheid festgesetzt ist. [2] Als Gebühr werden bei der Festsetzung einer Geldbuße fünf vom Hundert des Betrages der festgesetzten Geldbuße erhoben, jedoch mindestens zwanzig Deutsche Mark und höchstens zehntausend Deutsche Mark. |
(2) Hat die Verwaltungsbehörde im Falle des § 25a des Straßenverkehrsgesetzes eine abschließende Entscheidung getroffen, so beträgt die Gebühr 25 Deutsche Mark. | (2) Hat die Verwaltungsbehörde im Falle des § 25a des Straßenverkehrsgesetzes eine abschließende Entscheidung getroffen, so beträgt die Gebühr zwanzig Deutsche Mark. |
(3) Als Auslagen werden erhoben | (3) Als Auslagen werden erhoben |
1. Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen außer für den Telefondienst; | 1. Telegrafen- und Fernschreibgebühren; |
2. Entgelte für Zustellungen durch die Post; | 2. Postgebühren für Zustellungen; wird durch Bedienstete der Verwaltungsbehörde zugestellt, so werden die für Zustellungen durch die Post mit Zustellungsurkunde entstehenden Postgebühren erhoben; |
3. für jede Zustellung durch Bedienstete der Verwaltungsbehörde anstelle der tatsächlichen Aufwendungen ein Betrag in Höhe der in § 16 Abs. 1 des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher bestimmten Gebühr, | |
4. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte; | 3. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenen Postgebühren; |
5. nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlende Beträge, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind; sind die Auslagen durch mehrere Geschäfte veranlaßt, die sich auf verschiedene Rechtssachen beziehen, so werden die Auslagen auf die mehreren Geschäfte unter Berücksichtigung der auf die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit angemessen verteilt; | 4. die nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlenden Beträge, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind; sind die Aufwendungen durch mehrere Geschäfte veranlaßt, die sich auf verschiedene Rechtssachen beziehen, so werden die Aufwendungen auf die mehreren Geschäfte unter Berücksichtigung der auf die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit angemessen verteilt; |
6. bei Geschäften außerhalb der Dienststelle | 5. die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle |
a) die den Verwaltungsangehörigen auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Vergütungen (Reisekosten, Auslagenersatz), | den Verwaltungsangehörigen auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und |
b) die Kosten für die Bereitstellung von Räumen, | die Kosten für die Bereitstellung von Räumen; |
c) für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für jeden gefahrenen Kilometer ein Betrag von 0,52 Deutsche Mark; | |
sind die Auslagen durch mehrere Geschäfte veranlaßt, die sich auf verschiedene Rechtssachen beziehen, so werden die Auslagen auf die mehreren Geschäfte unter Berücksichtigung der Entfernungen und der auf die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit angemessen verteilt; | sind die Aufwendungen durch mehrere Geschäfte veranlaßt, die sich auf verschiedene Rechtssachen beziehen, so werden die Aufwendungen auf die mehreren Geschäfte unter Berücksichtigung der Entfernungen und der auf die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit angemessen verteilt; |
7. an Rechtsanwälte zu zahlende Beträge; | 6. die an Rechtsanwälte zu zahlenden Beträge; |
8. Kosten für die Beförderung von Personen; | 7. die Kosten einer Beförderung von Personen sowie |
9. Beträge, die mittellosen Personen für die Reise zum Ort einer Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise gezahlt werden, bis zur Höhe der nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen an Zeugen zu zahlenden Beträge; | Beträge, die mittellosen Personen für die Reise zum Ort einer Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt werden; |
10. an Dritte zu zahlende Beträge für | |
a) die Beförderung von Tieren und Sachen, mit Ausnahme der für Postdienstleistungen zu zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tieren und Sachen sowie die Fütterung von Tieren; | 8. die Kosten einer Beförderung von Tieren und Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenen Postgebühren, der Verwahrung von Sachen, der Bewachung von Schiffen und Luftfahrzeugen sowie der Verwahrung und Fütterung von Tieren; |
b) die Durchsuchung oder Untersuchung von Räumen und Sachen einschließlich der die Durchsuchung oder Untersuchung vorbereitenden Maßnahmen; | 9. die Kosten der Erzwingungshaft; |
c) die Bewachung von Schiffen und Luftfahrzeugen; | |
11. Kosten einer Erzwingungshaft; | |
12. Beträge, die anderen inländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 1 bis 11 bezeichneten Art zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind; diese Beträge sind durch die Höchstsätze | 10. die Beträge, die anderen inländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 1 bis 9 bezeichneten Art zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind; die Beträge sind begrenzt durch die Höchstsätze in den Nummern 1 bis 9; |
für die bezeichneten Auslagen begrenzt; | |
13. Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zustehen, sowie Kosten des Amts- und Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind. | 11. die Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zustehen, sowie Kosten des Amts- und Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind. |
(4) Hat eine Verwaltungsbehörde des Bundes den Bußgeldbescheid erlassen, so sind für die Niederschlagung der Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung sowie die Niederschlagung, den Erlaß, die Verjährung und die Erstattung von Kosten § 14 Abs. 2 sowie die §§ 19 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 ([BGBl]. I S. 821) anzuwenden, sonst die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften. | (4) Hat eine Verwaltungsbehörde des Bundes den Bußgeldbescheid erlassen, so sind für die Niederschlagung der Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung sowie die Niederschlagung, den Erlaß, die Verjährung und die Erstattung von Kosten § 14 Abs. 2 sowie die §§ 19 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 ([BGBl]. I S. 821) anzuwenden, sonst die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften. |
[1. April 1987–1. Juli 1994]
1§ 107. Gebühren und Auslagen.
2(1) [1] Im Verfahren der Verwaltungsbehörde bemißt sich die Gebühr nach der Geldbuße, die gegen den Betroffenen im Bußgeldbescheid festgesetzt ist. [2] Als Gebühr werden bei der Festsetzung einer Geldbuße fünf vom Hundert des Betrages der festgesetzten Geldbuße erhoben, jedoch mindestens zwanzig Deutsche Mark und höchstens zehntausend Deutsche Mark.
3(2) Hat die Verwaltungsbehörde im Falle des § 25a des Straßenverkehrsgesetzes eine abschließende Entscheidung getroffen, so beträgt die Gebühr zwanzig Deutsche Mark.
(3) Als Auslagen werden erhoben
- 1. Telegrafen- und Fernschreibgebühren;
- 42. Postgebühren für Zustellungen; wird durch Bedienstete der Verwaltungsbehörde zugestellt, so werden die für Zustellungen durch die Post mit Zustellungsurkunde entstehenden Postgebühren erhoben;
- 3. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenen Postgebühren;
- 54. die nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlenden Beträge, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind; sind die Aufwendungen durch mehrere Geschäfte veranlaßt, die sich auf verschiedene Rechtssachen beziehen, so werden die Aufwendungen auf die mehreren Geschäfte unter Berücksichtigung der auf die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit angemessen verteilt;
- 65. die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den Verwaltungsangehörigen auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen; sind die Aufwendungen durch mehrere Geschäfte veranlaßt, die sich auf verschiedene Rechtssachen beziehen, so werden die Aufwendungen auf die mehreren Geschäfte unter Berücksichtigung der Entfernungen und der auf die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit angemessen verteilt;
- 76. die an Rechtsanwälte zu zahlenden Beträge;
- 87. die Kosten einer Beförderung von Personen sowie Beträge, die mittellosen Personen für die Reise zum Ort einer Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt werden;
- 98. die Kosten einer Beförderung von Tieren und Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenen Postgebühren, der Verwahrung von Sachen, der Bewachung von Schiffen und Luftfahrzeugen sowie der Verwahrung und Fütterung von Tieren;
- 109. die Kosten der Erzwingungshaft;
- 1110. die Beträge, die anderen inländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 1 bis 9 bezeichneten Art zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind; die Beträge sind begrenzt durch die Höchstsätze in den Nummern 1 bis 9;
- 1211. die Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zustehen, sowie Kosten des Amts- und Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind.
13(4) Hat eine Verwaltungsbehörde des Bundes den Bußgeldbescheid erlassen, so sind für die Niederschlagung der Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung sowie die Niederschlagung, den Erlaß, die Verjährung und die Erstattung von Kosten § 14 Abs. 2 sowie die §§ 19 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 ([BGBl]. I S. 821) anzuwenden, sonst die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1968: § 112 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.
- 2. 1. April 1987: Artt. 1 Nr. 24, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 1986.
- 3. 1. April 1987: Artt. 1 Nr. 24, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 1986.
- 4. 15. September 1975: Artt. 4 § 17 Nr. 2 Buchst. a, 5 § 6 des Gesetzes vom 20. August 1975.
- 5. 15. September 1975: Artt. 4 § 17 Nr. 2 Buchst. b, 5 § 6 des Gesetzes vom 20. August 1975.
- 6. 15. September 1975: Artt. 4 § 17 Nr. 2 Buchst. c, 5 § 6 des Gesetzes vom 20. August 1975.
- 7. 15. September 1975: Artt. 4 § 17 Nr. 2 Buchst. d, 5 § 6 des Gesetzes vom 20. August 1975.
- 8. 15. September 1975: Artt. 4 § 17 Nr. 2 Buchst. d, 5 § 6 des Gesetzes vom 20. August 1975.
- 9. 15. September 1975: Artt. 4 § 17 Nr. 2 Buchst. d, Buchst. e, 5 § 6 des Gesetzes vom 20. August 1975.
- 10. 15. September 1975: Artt. 4 § 17 Nr. 2 Buchst. d, Buchst. f, 5 § 6 des Gesetzes vom 20. August 1975.
- 11. 15. September 1975: Artt. 4 § 17 Nr. 2 Buchst. f, 5 § 6 des Gesetzes vom 20. August 1975.
- 12. 15. September 1975: Artt. 4 § 17 Nr. 2 Buchst. f, 5 § 6 des Gesetzes vom 20. August 1975.
- 13. 1. April 1987: Artt. 7, 9 des Gesetzes vom 7. Juli 1986, Bekanntmachung vom 19. Februar 1987.