§ 107 OWiG. Gebühren und Auslagen

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. Januar 1975][24. Juni 1970/27. Juni 1970]
§ 107. Gebühren und Auslagen § 107. Gebühren und Auslagen
(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde bemißt sich die Gebühr nach der Geldbuße, die gegen den Betroffenen im Bußgeldbescheid festgesetzt ist. (1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde bemißt sich die Gebühr nach der Geldbuße, die gegen den Betroffenen im Bußgeldbescheid festgesetzt ist.
(2) Als Gebühr [werden] bei der Festsetzung einer Geldbuße (2) Als Gebühren werden erhoben bei der Festsetzung einer Geldbuße
- bis zu fünfzig Deutsche Mark drei Deutsche Mark,
- von mehr als fünfzig bis zu hundert Deutsche Mark fünf Deutsche Mark,
fünf vom Hundert des Betrages der festgesetzten Geldbuße erhoben, jedoch mindestens fünf Deutsche Mark und höchstens zehntausend Deutsche Mark. - von mehr als hundert Deutsche Mark fünf vom Hundert des Betrages der festgesetzten Geldbuße, jedoch höchstens zehntausend Deutsche Mark.
(3) Als Auslagen werden erhoben (3) Als Auslagen werden erhoben
1. Telegrafen- und Fernschreibgebühren; 1. Telegrafen- und Fernschreibgebühren;
2. Postgebühren für Zustellungen; 2. Postgebühren für Zustellungen;
3. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenen Postgebühren; 3. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenen Postgebühren;
4. die nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger auf Grund des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen keine Entschädigung, so ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlen wäre; 4. die nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger auf Grund des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen keine Entschädigung, so ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlen wäre;
5. die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den Verwaltungsangehörigen auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen; 5. die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den Verwaltungsangehörigen auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen;
6. die Beträge, die anderen in- oder ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind; 6. die Beträge, die anderen in- oder ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind;
7. die an Rechtsanwälte zu zahlenden Beträge; 7. die an Rechtsanwälte zu zahlenden Beträge;
8. die Kosten einer Beförderung von Personen sowie Beträge, die mittellosen Personen für die Reise zum Ort einer Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt werden; 8. die Kosten einer Beförderung von Personen sowie Beträge, die mittellosen Personen für die Reise zum Ort einer Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt werden;
9. die Kosten für die Beförderung von Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenen Postgebühren, und die Verwahrung von Sachen; 9. die Kosten für die Beförderung von Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenen Postgebühren, und die Verwahrung von Sachen;
10. die Kosten der Erzwingungshaft. 10. die Kosten der Erzwingungshaft.
(4) Hat eine Verwaltungsbehörde des Bundes den Bußgeldbescheid erlassen, so sind für die Niederschlagung der Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung sowie die Niederschlagung, den Erlaß, die Verjährung und die Erstattung von Kosten § 14 Abs. 2 sowie die §§ 19 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 821) anzuwenden, sonst die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften. (4) Hat eine Verwaltungsbehörde des Bundes den Bußgeldbescheid erlassen, so sind § 14 Abs. 2 sowie die §§ 19 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 821) anzuwenden, sonst die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.
[24. Juni 1970/27. Juni 1970–1. Januar 1975]
1§ 107. Gebühren und Auslagen.
(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde bemißt sich die Gebühr nach der Geldbuße, die gegen den Betroffenen im Bußgeldbescheid festgesetzt ist.
(2) Als Gebühren werden erhoben bei der Festsetzung einer Geldbuße
  • bis zu fünfzig Deutsche Mark drei Deutsche Mark,
  • von mehr als fünfzig bis zu hundert Deutsche Mark fünf Deutsche Mark,
  • von mehr als hundert Deutsche Mark fünf vom Hundert des Betrages der festgesetzten Geldbuße, jedoch höchstens zehntausend Deutsche Mark.
(3) Als Auslagen werden erhoben
  • 1. Telegrafen- und Fernschreibgebühren;
  • 2. Postgebühren für Zustellungen;
  • 3. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenen Postgebühren;
  • 4. die nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger auf Grund des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen keine Entschädigung, so ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlen wäre;
  • 5. die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den Verwaltungsangehörigen auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen;
  • 6. die Beträge, die anderen in- oder ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind;
  • 7. die an Rechtsanwälte zu zahlenden Beträge;
  • 8. die Kosten einer Beförderung von Personen sowie Beträge, die mittellosen Personen für die Reise zum Ort einer Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt werden;
  • 9. die Kosten für die Beförderung von Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenen Postgebühren, und die Verwahrung von Sachen;
  • 10. die Kosten der Erzwingungshaft.
2(4) Hat eine Verwaltungsbehörde des Bundes den Bußgeldbescheid erlassen, so sind § 14 Abs. 2 sowie die §§ 19 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 821) anzuwenden, sonst die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1968: § 112 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.
2. 24. Juni 1970/27. Juni 1970: §§ 24 Abs. 1, 26 des Gesetzes vom 23. Juni 1970.

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