§ 30 OWiG. Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. Oktober 1968–1. Januar 1975]
1§ 30. Vollstreckungsverjährung.
(1) [1] Die Vollstreckung der Geldbuße wird durch die Verjährung ausgeschlossen. [2] Die Vollstreckung verjährt in zwei Jahren. [3] Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Bußgeldentscheidung rechtskräftig geworden ist.
(2) [1] Jede auf Vollstreckung der Geldbuße gerichtete Handlung der Vollstreckungsbehörde (§ 92) unterbricht die Verjährung. [2] Nach der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.
(3) Die Verjährung ruht, solange eine Zahlungserleichterung bewilligt ist.
(4) Für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1968: § 112 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.

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