§ 30 OWiG. Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[20. August 1997][1. November 1994]
§ 30. Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen § 30. Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
(1) Hat jemand (1) Hat jemand
1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, 1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes, 2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,
3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder 3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder
4. als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung 4. als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung
eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch die Pflichten, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung bereichert worden ist oder werden sollte, so kann gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden. eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch die Pflichten, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung bereichert worden ist oder werden sollte, so kann gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden.
(2) [1] Die Geldbuße beträgt (2) [1] Die Geldbuße beträgt
1. im Falle einer vorsätzlichen Straftat bis zu einer Million Deutsche Mark, 1. im Falle einer vorsätzlichen Straftat bis zu einer Million Deutsche Mark,
2. im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu fünfhunderttausend Deutsche Mark. [2] Im Falle einer Ordnungswidrigkeit bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße nach dem für die Ordnungswidrigkeit angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. [3] Satz 2 gilt auch im Falle einer Tat, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, wenn das für die Ordnungswidrigkeit angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt. 2. im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu fünfhunderttausend Deutsche Mark. [2] Im Falle einer Ordnungswidrigkeit bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße nach dem für die Ordnungswidrigkeit angedrohten Höchstmaß der Geldbuße.
(3) § 17 Abs. 4 und § 18 gelten entsprechend. (3) § 17 Abs. 4 und § 18 gelten entsprechend.
(4) [1] Wird wegen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt oder wird von Strafe abgesehen, so kann die Geldbuße selbständig festgesetzt werden. [2] Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß die Geldbuße auch in weiteren Fällen selbständig festgesetzt werden kann. [3] Die selbständige Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus rechtlichen Gründen nicht verfolgt werden kann; § 33 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. (4) [1] Wird wegen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt oder wird von Strafe abgesehen, so kann die Geldbuße selbständig festgesetzt werden. [2] Dies gilt jedoch nicht, wenn die Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus rechtlichen Gründen nicht verfolgt werden kann; § 33 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(5) Die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung schließt es aus, gegen sie wegen derselben Tat den Verfall nach den §§ 73[… oder] 73a des Strafgesetzbuches oder nach § 29a anzuordnen. (5) Die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung schließt es aus, gegen sie wegen derselben Tat den Verfall nach den §§ 73[… oder] 73a des Strafgesetzbuches oder nach § 29a anzuordnen.
[1. November 1994–20. August 1997]
1§ 30. 2Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen.
3(1) Hat jemand
  • 1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
  • 2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,
  • 3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder
  • 4. als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung
eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch die Pflichten, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung bereichert worden ist oder werden sollte, so kann gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden.
(2) 4[1] Die Geldbuße beträgt
  • 1. im Falle einer vorsätzlichen Straftat bis zu einer Million Deutsche Mark,
  • 2. im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu fünfhunderttausend Deutsche Mark.
[2] Im Falle einer Ordnungswidrigkeit bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße nach dem für die Ordnungswidrigkeit angedrohten Höchstmaß der Geldbuße.
5(3) § 17 Abs. 4 und § 18 gelten entsprechend.
6(4) [1] Wird wegen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt oder wird von Strafe abgesehen, so kann die Geldbuße selbständig festgesetzt werden. [2] Dies gilt jedoch nicht, wenn die Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus rechtlichen Gründen nicht verfolgt werden kann; § 33 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
7(5) Die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung schließt es aus, gegen sie wegen derselben Tat den Verfall nach den §§ 73[… oder] 73a des Strafgesetzbuches oder nach § 29a anzuordnen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 29 Nr. 17, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
2. 1. August 1986: Artt. 2 Nr. 4 Buchst. a, 12 des Gesetzes vom 15. Mai 1986.
3. 1. November 1994: Artt. 2 Nr. 2, 13 des Gesetzes vom 27. Juni 1994.
4. 1. August 1986: Artt. 2 Nr. 4 Buchst. c, 12 des Gesetzes vom 15. Mai 1986.
5. 1. Januar 1975: Artt. 29 Nr. 17 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
6. 1. August 1986: Artt. 2 Nr. 4 Buchst. d, 12 des Gesetzes vom 15. Mai 1986.
7. 1. April 1987: Artt. 7, 9 des Gesetzes vom 7. Juli 1986, Bekanntmachung vom 19. Februar 1987.

Umfeld von § 30 OWiG

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