§ 30 OWiG. Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
[1. November 1994][1. April 1987]
§ 30. Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen § 30. Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
(1) Hat jemand (1) Hat jemand
1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes, als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes oder
3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft
4. als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung
eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch die eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch die
Pflichten, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder 1. Pflichten, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind, oder
die juristische Person oder die Personenvereinigung bereichert worden ist oder werden sollte, 2. die juristische Person oder die Personenvereinigung bereichert worden ist oder werden sollte,
so kann gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden. so kann gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden.
(2) [1] Die Geldbuße beträgt (2) [1] Die Geldbuße beträgt
1. im Falle einer vorsätzlichen Straftat bis zu einer Million Deutsche Mark, 1. im Falle einer vorsätzlichen Straftat bis zu einer Million Deutsche Mark,
2. im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu fünfhunderttausend Deutsche Mark. [2] Im Falle einer Ordnungswidrigkeit bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße nach dem für die Ordnungswidrigkeit angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. 2. im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu fünfhunderttausend Deutsche Mark. [2] Im Falle einer Ordnungswidrigkeit bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße nach dem für die Ordnungswidrigkeit angedrohten Höchstmaß der Geldbuße.
(3) § 17 Abs. 4 und § 18 gelten entsprechend. (3) § 17 Abs. 4 und § 18 gelten entsprechend.
(4) [1] Wird wegen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt oder wird von Strafe abgesehen, so kann die Geldbuße selbständig festgesetzt werden. [2] Dies gilt jedoch nicht, wenn die Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus rechtlichen Gründen nicht verfolgt werden kann; § 33 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. (4) [1] Wird wegen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt oder wird von Strafe abgesehen, so kann die Geldbuße selbständig festgesetzt werden. [2] Dies gilt jedoch nicht, wenn die Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus rechtlichen Gründen nicht verfolgt werden kann; § 33 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(5) Die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung schließt es aus, gegen sie wegen derselben Tat den Verfall nach den §§ 73[… oder] 73a des Strafgesetzbuches oder nach § 29a anzuordnen. (5) Die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung schließt es aus, gegen sie wegen derselben Tat den Verfall nach den §§ 73[… oder] 73a des Strafgesetzbuches oder nach § 29a anzuordnen.
[1. April 1987–1. November 1994]
1§ 30. 2Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen.
3(1) Hat jemand als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes oder als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch die
  • 1. Pflichten, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind, oder
  • 2. die juristische Person oder die Personenvereinigung bereichert worden ist oder werden sollte,
so kann gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden.
(2) 4[1] Die Geldbuße beträgt
  • 1. im Falle einer vorsätzlichen Straftat bis zu einer Million Deutsche Mark,
  • 2. im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu fünfhunderttausend Deutsche Mark.
[2] Im Falle einer Ordnungswidrigkeit bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße nach dem für die Ordnungswidrigkeit angedrohten Höchstmaß der Geldbuße.
5(3) § 17 Abs. 4 und § 18 gelten entsprechend.
6(4) [1] Wird wegen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt oder wird von Strafe abgesehen, so kann die Geldbuße selbständig festgesetzt werden. [2] Dies gilt jedoch nicht, wenn die Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus rechtlichen Gründen nicht verfolgt werden kann; § 33 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
7(5) Die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung schließt es aus, gegen sie wegen derselben Tat den Verfall nach den §§ 73[… oder] 73a des Strafgesetzbuches oder nach § 29a anzuordnen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 29 Nr. 17, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
2. 1. August 1986: Artt. 2 Nr. 4 Buchst. a, 12 des Gesetzes vom 15. Mai 1986.
3. 1. August 1986: Artt. 2 Nr. 4 Buchst. b, 12 des Gesetzes vom 15. Mai 1986.
4. 1. August 1986: Artt. 2 Nr. 4 Buchst. c, 12 des Gesetzes vom 15. Mai 1986.
5. 1. Januar 1975: Artt. 29 Nr. 17 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
6. 1. August 1986: Artt. 2 Nr. 4 Buchst. d, 12 des Gesetzes vom 15. Mai 1986.
7. 1. April 1987: Artt. 7, 9 des Gesetzes vom 7. Juli 1986, Bekanntmachung vom 19. Februar 1987.

Umfeld von § 30 OWiG

§ 29a OWiG. Einziehung des Wertes von Taterträgen

§ 30 OWiG. Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen

§ 31 OWiG. Verfolgungsverjährung